(ots) -
Gegen die vom Bundestag beschlossene Drei-Prozent-Sperrklausel bei
der Europawahl 2014 hat die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena) beim
Bundesverfassungsgericht für eine Mandantin Verfassungsbeschwerde
eingereicht. Bereits 2011 haben Deutschlands höchste Richter in
Karlsruhe die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Wahlen zum
Europaparlament für verfassungswidrig erklärt.
Politische Parteien aus Deutschland, die im kommenden Jahr ins
Europäische Parlament gelangen wollen, müssen eine Hürde von drei
Prozent überwinden. Diese Sperrklausel haben die Abgeordneten in
ihrer Sitzung am 13. Juni 2013 beschlossen. Trotz der schweren
verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsausschusses des
Bundestages. Die Sperrklausel des Europawahlgesetzes war nach
Auffassung der Parteien CDU, SPD, GRÜNE und FDP offensichtlich
notwendig, um sich gegen Konkurrenzparteien abzusichern. Das
Bundesverfassungsgericht hatte im November 2011 die damals noch
gültige Fünf-Prozent-Sperrklausel als verfassungswidrig verworfen.
Nicht nur die kleinen Parteien stellen sich derzeit die Frage, ob
eine Drei-Prozent-Sperrklausel verfassungskonform sein kann, wenn
eine Fünf-Prozent-Sperrklausel dies nicht ist. Für Rechtsanwalt
Philipp Wolfgang Beyer stellt sich diese Frage nicht. "Der Beschluss
einer Sperrklausel verletzt die Rechte der Wähler und vor allem die
Chancengleichheit der politischen Parteien. Für eine Sperrklausel,
die eine Ungleichbehandlung bedeutet, bedarf es zwingender Gründe",
sagt Beyer. Die Argumentation der Abgeordneten der etablierten
Parteien, dass ohne Sperrklausel die Mehrheitsbildung im Europäischen
Parlament erschwert und damit die Beschlussfähigkeit behindert werde,
widerspreche dem Grundgedanken der parlamentarischen Demokratie.
Mit dem Gesetzentwurf solle, so der Beschluss des Bundestages,
eine Mehrheitsbildung und das reibungslose Funktionieren der
EU-Exekutive gewährleistet werden. Ob eine Sperrklausel ein
Instrument der Demokratie sein kann oder nur die etablierten Parteien
begünstigt, wird nun das Bundesverfassungsgericht prüfen. Beyer:
"Ich bin mir sicher, dass die Bundesverfassungsrichter auch bei der
von mir geführten Verfassungsbeschwerde nicht anders entscheiden
werden als im November 2011." Ob die Sperrklausel bei drei oder fünf
Prozent liege, sei dabei unerheblich, so Beyer: "Das
Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit nämlich nicht die Höhe,
sondern die Sperrklausel als solche für grundsätzlich
verfassungswidrig erklärt."
Die Erfolgsaussichten sind nach Auffassung von Rechtsanwalt Beyer
sehr gut. Beyer, der mit seiner Kanzlei (www.pwb-law.com) schon vor
dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich war, geht davon aus, dass es
bei der Europawahl keine Sperrklausel mehr geben wird.
Ein Videostatement von Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer finden
Sie auf der Homepage der Kanzlei unter www.pwb-law.com
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Erich R. Jeske
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