(ots) - Auf ihrer Verkehrsministerkonferenz im
thüringischen Suhl haben heute einige Länderverkehrsminister
gefordert, den Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern
auf 1,1 Promille abzusenken. Die Unfallforschung der Versicherer
(UDV) hält eine solche Maßnahme für nicht zielführend.
"Identische Promillegrenzen für Kraftfahrer und Radfahrer sind
nicht zu rechtfertigen, da von Autos und Lkw aufgrund der höheren
Masse und Geschwindigkeit eine erheblich höhere Gefahr ausgeht", gibt
der Leiter der UDV, Siegfried Brockmann, zu bedenken. Stellt man
Auto- und Radfahrer bei der Promillegrenze auf eine Stufe, sei zu
befürchten, dass immer mehr Radfahrer auf das Auto umsteigen. Der
Verkehrssicherheit sei damit nicht gedient.
Der Vorstoß sei aber auch deshalb nicht zielführend, da die
absolute Fahruntüchtigkeit im Strafgesetzbuch nicht als Wert
beschrieben ist. Die 1,1 Promillegrenze für Kraftfahrer und die 1,6
Promillegrenze für Radfahrer haben sich durch langjährige
Rechtsprechung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnissen
herausgebildet. "Dieser Wert lässt sich also politisch gar nicht
ändern, sondern allenfalls durch neue wissenschaftliche
Erkenntnisse", so UDV-Leiter Siegfried Brockmann.
Eine Möglichkeit, Alkoholfahrten von Radfahrern zu verringern,
bestünde allenfalls darin, einen Tatbestand analog der 0,5
Promille-Regelungen bei Kraftfahrern einzurichten. Auch diese Grenze
sollte bei Radfahrern höher liegen.
Zum Hintergrund: Fahrten unter Alkoholeinfluss können rechtlich
unterschiedlich gewürdigt werden:
- Führt die Alkoholisierung ursächlich zu einem Unfall kann es
sich schon ab 0,3 Promille um einen Verstoß gegen die Paragraphen 315
c und 316 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Dies gilt auch für
Radfahrer.
- Unabhängig vom konkreten Verhalten, also auch ohne
Ausfallerscheinungen oder Unfall, handelt es sich bei einem
Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille bei Kraftfahrern und 1,6 Promille
bei Radfahrern nach ständiger Rechtsprechung um einen Verstoß gegen §
316 StGB und möglicherweise auch gegen § 315 c StGB. Dieses Delikt
führt in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.
- Unabhängig vom konkreten Verhalten gibt es für Kraftfahrer einen
Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz
(StVG), nachdem Fahren mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und
1,1 Promille mit einem Bußgeld und einer Führerscheinsperre geahndet
wird. Da hier bisher nur von Kraftfahrzeugen die Rede ist, sind
Radfahrer von diesem Gesetz nicht erfasst.
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