(ots) - Deutlicher hätte das Urteil im sogenannten
Sprossenprozess nicht sein können. Klar gab das Braunschweiger
Landgericht den Interessen der Verbraucher Vorrang vor denen der
Wirtschaft. Gut so! Schließlich kann das Bundesamt für
Verbraucherschutz bei einer Epidemie wie im Falle des EHEC-Ausbruchs
2011 nicht erst den Beweis antreten, dass Sprossen mit dem Erreger
belastet sind, bevor es eine Verzehrwarnung ausspricht. Im Zweifel
müssen Verbraucher schnell gewarnt werden - auch auf die Gefahr hin,
dass die Warnung im Nachhinein womöglich unnötig war. Natürlich ist
der Schaden für die betroffenen Lebensmittelerzeuger, deren Produkte
durch eine Verzehrwarnung quasi unverkäuflich werden, riesig. Bitter
ist es vor allem für den klagenden Sprossenhersteller, weil seine
Ware gar nicht belastet war. Es ist aber nicht Sache des Bundesamtes,
dafür aufzukommen. Beim Schadenersatz gilt das Verursacherprinzip.
Bis heute ist aber nicht geklärt, wer den Import von belasteten
Bockshornkleesamen aus Ägypten zu verantworten hat. Genau deshalb
konnten betroffene Betriebe ja auch eine EHEC-Beihilfe beantragen.
Anders war es übrigens beim Dioxin-Skandal 2010, in dessen Folge ein
Futtermittelhersteller verurteilt wurde, Schadenersatz zu zahlen.
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