PresseKat - Krings/Heveling: Keine Extra-Wurst für YouTube

Krings/Heveling: Keine Extra-Wurst für YouTube

ID: 621587

(ots) - Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass YouTube
für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich ist. Dazu erklären
der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr.
Günter Krings, und der zuständige Berichterstatter für das
Urheberrecht im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Kultur und
Medien Ansgar Heveling:

"Wir begrüßen das heutige Urteil, weil es ein gutes Signal für die
Kreativen in Deutschland ist. Der Rechtsstaat verteidigt damit deren
grundrechtlich geschützten Urheberrechte gegen den marktmächtigeren
Internetgiganten Google. Es ist gut, dass für YouTube und Google
nicht nur die gleichen Rechte, sondern auch die gleichen Pflichten
gelten wie für alle anderen Unternehmen im Internet.

YouTube ist nach dem Telemediengesetz grundsätzlich auch
verantwortlich für eigene und fremde Informationen, die für einen
Nutzer gespeichert werden. Jedenfalls sobald Kenntnis von einer
Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss der Inhalt unverzüglich
entfernt werden. Mit seinem Urteil hat das Landgericht diese geltende
Rechtslage und auch die ständige Rechtsprechung zum sogenannten
"Notice-and-Take-down"-Verfahren bestätigt. Dieses Urteil stellt
somit keine Verschärfung der Providerverantwortung dar. Vielmehr wird
deutlich, dass YouTube seinen gesetzlichen Pflichten nicht
nachgekommen ist.

YouTube hat es trotz dieser klaren Regelung und der einschlägigen
Rechtsprechung auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und muss nun
akzeptieren, dass es mit seiner kompromisslosen und rücksichtslosen
Haltung gescheitert ist."

Hintergrund: Die Gema ist als Treuhänderin der Musikschaffenden
verpflichtet, deren Rechte wahrzunehmen. Für zwölf urheberrechtlich
geschützte Musikvideos hatte YouTube keine Lizenzvereinbarung mit der
Gema getroffen. Daher hat die Gema die Google-Tochter YouTube




verklagt, diese zu sperren und auch künftig nicht mehr zugänglich zu
machen. Das Landgericht Hamburg hat YouTube als Hostprovider
qualifiziert und daher die Grundsätze der Störerhaftung angewandt.



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Datum: 21.04.2012 - 11:44 Uhr
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