(ots) - Rein formal ist die einstweilige Verfügung des
Landgerichtes Köln korrekt. Staatliche Lotterieanbieter müssen sich
an Recht und Gesetz halten. Und das schreibt vor, Hartz-IV-Empfänger
vor riskanten Spieleinsätzen zu schützen, die in keinem Verhältnis
zu ihrem Einkommen stehen. Doch praktikabel ist diese Vorgabe
nicht. Kaum vorstellbar, dass die gute Fee in der
Lotto-Annahmestelle sich zunächst die Gehaltsabrechnung zeigen
lässt, bevor sie ein Rubbellos oder einen Oddset-Tippschein über
den Tresen schiebt.
Auch könnten die Hartz-IV-Empfänger, die künftig in den
staatlichen Lottoannahmestellen diskriminiert und bloßgestellt
werden, problemlos ins Ausland flüchten. Geld für die Nutzung
des Internets ist ihnen bei der Berechnung des Hartz-IV-Regelsatzes
ja offiziell zugesprochen worden. Nur zu, die Gewinnquoten in den
Wettbüros auf Malta oder Gibraltar sind deutlich höher als in
Deutschland, weil der Fiskus nicht die Hand aufhält.
Für eine neue Hartz-IV-Hatz taugt der Kölner Richterspruch
übrigens nicht. Zocken auf Kosten des Steuerzahlers, der die
Stütze finanziert, ist zwar nicht im Sinne des Erfinders. Doch
die Suche nach dem großen Glück kann die Gesellschaft den
Hilfebedürftigen genauso wenig verbieten wie den Griff zur
Bierflasche oder zur Zigarette. Auch dafür ist im Regelsatz kein
Geld vorgesehen.
Pressekontakt:
Flensburger Tageblatt
Stephan Richter
Telefon: 0461 808-1060
redaktion(at)shz.de