(ots) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
heute mit einer weiteren Entscheidung das Recht der nachträglichen
Sicherungsverwahrung in Deutschland kritisiert. Dazu erklären der
stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr.
Günter Krings und die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff:
"Der EGMR hat seine von unserer Seite wiederholt kritisch
begleitete Rechtsprechung zum Recht der nachträglichen
Sicherungsverwahrung fortgesetzt. Nach Analyse der vollständigen
Gründe wird daher zu entscheiden sein, ob eine Anrufung der großen
Kammer erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat diese bedauerliche
Entwicklung im Rahmen der Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch
die am 01.01.2011 in Kraft getretenen Regelungen aber bereits
berücksichtigt.
Für Neufälle mit Tatzeit ab dem 01.01.2011 ist die nachträgliche
Sicherungsverwahrung bereits abgeschafft.
Soweit die gefährlichen Straftäter psychisch gestört sind, können
sie in den Altfällen grundsätzlich nach dem Therapie- und
Unterbringungsgesetz (ThUG) geschlossen untergebracht werden. Dies
gilt ausdrücklich für die drei heute auch entschiedenen Fälle der
nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung; insofern
wiederholt der EGMR nur seine bisherige Rechtsprechung. Nach der
Intention des Gesetzgebers ist aber auch der weitere vom EGMR
entschiedene Fall der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung
ebenfalls vom ThUG erfasst. In diesem Sinne hatte sich bereits der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner
Beschlussempfehlung vom 01.12.2010 (BT-Drs. 17/4062), der auch die
SPD zugestimmt hat, geäußert.
Nach Rechtskraft der Entscheidung zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung und Auswertung der Urteilsgründe wird zu prüfen
sein, inwieweit für Altfälle weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf
besteht."
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