So beurteilen Gerichte den Grenzüberbau: Die Grundstücksgrenze ist ein sensibler Bereich unter Nachbarn. Daher ist der Raum vor den Außenwänden von Gebäuden – früher auch Bauwich genannt – mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten.
(firmenpresse) - Die Grundstücksgrenze ist ein sensibler Bereich unter Nachbarn. Hauptgründe dafür sind die ausreichende Belichtung, Belüftung, der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen benachbarten Gebäuden. Die Abstände sind in der Musterbauordnung (MBO) und auch in den meisten Landesbauordnungen geregelt. In Städten und eng bebauten Gemeinden sind Gebäude oft bis an die Grundstücksgrenze bebaut. In diesen Fällen muss der Nachbar einen Überbau nur dulden, wenn dem Überbauenden höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Geschieht die Grenzüberschreitung vorsätzlich, bewusst oder grob fahrlässig, so kann der Nachbar, auch wenn er dem Überbau zuvor nicht widersprochen hat, Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.
Diese Vorgabe gewinnt derzeit an Bedeutung, weil viele Bauherren eine Wärmedämmung am Haus anbringen lassen möchte, auf diesen Sachverhalt weist Thorsten Hausmann von der Hausmann Hausverwaltung GmbH hin. Allerdings sollte man die Dämmschicht nicht derart verstärken, dass sie über die Grundstücksgrenze hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Im verhandelte Fall war ein Haus gedämmt worden, dessen Mauer genau auf der Grundstücksgrenze stand. Auf der Seite des Nachbarn verlief eine Zufahrt. Bei Beginn der Dämmarbeiten stellte der Nachbar fest, dass die Dämmschicht plus Putz insgesamt 15 cm weit in sein Grundstück hineinragte. Er versuchte dies per Einstweiliger Verfügung zu verhindern. Das Gericht gab ihm Recht: Er müsse den zumindest grob fahrlässigen Überbau der Grundstücksgrenze nicht dulden. Der Bauherr habe gewusst, das sein Haus auf der Grenze stand. Er hätte notfalls den Grenzverlauf mit Hilfe eines Vermessungsingenieurs prüfen müssen (9.12.2009, Az. 6 U 121/09).
In einem anderen Fall, den das Landgericht Mainz (26.05.2009) entschied, hatte der Beklagte ein Grundstück überbaut, das ihm gemeinsam mit seinem Nachbarn gehört. Die Eigentumsverhältnisse waren ihm bekannt. Er konnte in der Gerichtsverhandlung nicht beweisen, dass sein Nachbar und Miteigentümer dem strittigen Überbau ausdrücklich zugestimmt hatte. Das Gericht musste daher von einem wenigstens grob fahrlässigen Überbau ausgehen. Obwohl der Kläger während der Bauphase dem Überbau nicht ausdrücklich widersprochen hatte, wurde der Beklagten zum Abriss verurteilt.
Fazit der Hausmann Hausverwaltung: Nur wenn der Bauherr leicht fahrlässig überbaut, ist der betroffene Nachbar verpflichtet, dem Überbau sofort zu widersprechen. „Sofort“ bedeutet dabei so rechtzeitig, dass der Rückbau ohne erhebliche Zerstörung möglich ist. Erfolgt der Überbau hingegen ganz bewusst, dann kann der Betroffene den Rückbau auch erst viel später verlangen.
Übrigens: Eine Zustimmung zum Überbau ist grundsätzlich formfrei. Empfehlenswert ist jedoch die schriftliche Abgabe der Zustimmung, damit im Zweifelsfall keine böse Überraschung droht.
Die Hausmann Hausverwaltung verwaltet seit 1954 als mittelständisches Familienunternehmen Wohn- und Gewerbeimmobilien in der Metropolregion Hamburg, in Norderstedt und im südlichen Schleswig-Holstein bsi an die Ostseeküste.