Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Wohnungseigentümer ein wichtiges Urteil am 21.Januar 2010 gesprochen: Die Haftung von Wohnungseigentümern wird begrenzt, einzelne Eigentümer müssen nur entsprechend ihrem eigenen Anteil für die Verbindlichkeiten und Schulden der Hausgemeinschaft einstehen.
(firmenpresse) - In der Vergangenheit kam es oft vor: Ein Unternehmen hat sich einen einzelnen Eigentümer ausgesucht, um diesen für die Schulden und Verbindlichkeiten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Dies ist nun nach dem BGH Urteil nicht mehr möglich.
Im zu entscheidenden Fall hatten die kommunalen Wasserbetriebe eine Wohnanlage mit Wasser versorgt. Als ein Betrag von 3650 €uro offen blieb, verklagte der Wasserversorger drei Miteigentümer auf Zahlung der gesamten Rechnung. Es wäre Aufgabe dieser Eigentümer gewesen, sich das Geld dann im Innenverhältnis anteileig von den anderen Miteigentümern zurückzuholen.
Das Landgericht Berlin gab der Klage des Wasserversorgers statt und verwies auf die gesamtschuldnerische Haftung gemäß den Vertragsbedingungen. Gegen dieses Urteil legten zwei der betroffenen Eigentümer Revision ein und hatten nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.
( BGH Az: VIIIZR 329/08 )
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