(ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass
zukünftig ein dritter Geschlechtseintrag im Geburtenregister möglich
sein muss. Eine richtige Entscheidung, die die Persönlichkeitsrechte
von mindestens 80 000 betroffenen intersexuellen Menschen in
Deutschland stärkt. Trotzdem ist der Aufschrei groß, besonders in den
sozialen Medien. Wo solle das hinführen? Und wieso nicht gleich 50
Geschlechter? Kritiker schimpfen, dass es aus biologischer Sicht nur
zwei Geschlechter geben könne - männlich und weiblich. Dagegen
spricht aber die Analyse der Chromosomen betroffener Menschen. Bei
Intersexualität lässt sich eben nicht genetisch bestimmen, ob die
Person männlich oder weiblich ist. Als Konsequenz aus dieser
biologischen Besonderheit waren die Betroffenen vor allem
gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt. Sie wurden gezwungen,
sich einer von zwei Kategorien zuzuordnen, mit denen sie sich nicht
identifizieren können. Das Urteil ist nur die logische Konsequenz der
gängigen Praxis. Denn seit 2013 besteht die Möglichkeit, die
Eintragung im Geburtenregister offen zu lassen, wenn die
Geschlechtszuordnung nicht eindeutig ist. Ähnliche Gesetze gibt es
bereits in vielen anderen Staaten, darunter Argentinien, Australien,
Dänemark und Indien. Im Zentrum des Urteilsspruchs steht die positive
Formulierung für die Geschlechtsbezeichnung intersexueller Personen.
Das ist ein wichtiges Signal. Intersexuelle Mitbürger fallen damit
nicht länger durch ein starres Raster, sondern erfahren, zumindest
formell, Anerkennung und Akzeptanz statt Diskriminierung. Diesen
Impuls gilt es nun auch in der Gesellschaft widerzuspiegeln. Und
keine Angst: Menschen, die das Urteil kritisieren, weil es vom Status
quo abweicht, werden wohl auch nicht von seiner Umsetzung betroffen
sein.
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