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Bundestagswahl 2017: Briefwahl sollte jetzt beantragt werden

ID: 1525933

(ots) - Die Teilnahme an der Bundestagswahl 2017 ist
auch per Briefwahl möglich. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt,
sollte der Antrag auf Briefwahl so schnell wie möglich gestellt
werden, damit die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig
eintreffen.

Wer bei der Bundestagswahl 2017 seine Stimme per Briefwahl abgeben
möchte, muss bei seiner Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich
(persönlich) einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Der Antrag kann auch per Telefax oder E-Mail gestellt werden,
allerdings nicht telefonisch. Zahlreiche Gemeinden bieten auch einen
Online-Antrag an.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine
entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den
Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen befindet sich auf der
Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bereits erhalten haben sollten.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der
Wahl, das heißt bis zum 22. September 2017, 18:00 Uhr beantragt
werden. In besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener
plötzlicher Erkrankung) ist dies auch noch bis zum Wahltag, dem 24.
September 2017, 15:00 Uhr möglich. Wer seinen Antrag im Wahlamt
persönlich abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann im
Wahlamt seine Stimme abgeben.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag
müssen spätestens am Wahltag, dem 24. September 2017, bis 18:00 Uhr,
bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingehen. Später
eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauswertung nicht mehr
berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen,
sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor
der Wahl, also am Donnerstag, dem 21. September 2017, abgeschickt




werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch
direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben
oder abgeben lassen. Bei der Briefwahl trägt die Wählerin
beziehungsweise der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Eingangs.

Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim
ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche
Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu
falten, in den Wahlumschlag zu legen oder den Wahlbrief selbst zur
Post zu bringen, kann hierfür - unter Beachtung bestimmter Vorgaben,
die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind
- eine andere Person um Hilfe bitten.

Weitere Hinweise zur Briefwahl enthalten auch das Merkblatt, das
den Briefwahlunterlagen beigefügt ist, sowie der Internetauftritt des
Bundeswahlleiters.

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt



Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle(at)bundeswahlleiter.de

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Datum: 04.09.2017 - 10:00 Uhr
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