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Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

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Viele Bausparkassen haben damit angefangen alte, gut verzinste Verträge Ihrer Kunden zu kündigen. Einige Gerichte halten dieses jedoch teilweise für unzulässig. So wehren Sie sich als Bausparer...

(firmenpresse) - In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten Zinssatz ist die Bausparkasse jedoch weiterhin gebunden.

Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigungen überhaupt rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung steht der Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

Liegen diese Voraussetzungen vor und erhalten Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich hiergegen wehren:

1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung ein.

2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.

Haben Sie eine Kündigung Ihres Vertrages erhalten? Gerne beraten wir Sie über das weitere Vorgehen und ob Sie sich wirksam gegen eine vorzeitige Kündigung wehren können. Nutzen Sie unser Rechtsberatungsformular Online oder vereinbaren einen Termin in unserer Kanzlei. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. Weitere Informationen und Urteile aus dem Bankrecht finden Sie auch unter: www.ra-kotz.de/bankrecht.




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Datum: 31.08.2016 - 10:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Christian Kotz
Stadt:

Kreuztal


Telefon: 02732 791079

Kategorie:

Recht und Verbraucher


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