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Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

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Kanzlei Kotz aus Kreuztal - Individuelle Betreuung, schnelle Terminvergabe, langjährige Erfahrung

(firmenpresse) - Grundzüge des Strafrechts



"Wer Unrecht tut, muss bestraft werden". Was im allgemeinen Verständnis so plausibel und einfach klingt, ist es bei genauerem Hinsehen ganz und gar nicht. Denn warum eigentlich muss eine Person bestraft werden? Was ist Sinn und Zweck von Strafe? In Deutschland zielt das Strafrecht hier im Wesentlichen auf drei Aspekte:



Der Täter soll resozialisiert werden. Das heißt, er soll wieder seinen Platz in der Gesellschaft finden, was ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Außerdem soll die Strafe vor dem Begehen weiterer Straftaten abschrecken. Sie soll also so hoch sein, dass das Risiko, bestraft zu werden, die Straftat unattraktiv macht. Es geht aber auch um die Gesellschaft: Auch die Bürger sollen davon abgeschreckt werden, eine Straftat zu begehen. Gleichzeitig soll die Gewissheit, dass Übeltäter bestraft werden, das Vertrauen des Einzelnen in das Rechtssystem stabilisieren.



Nicht zuletzt sind es jedoch Vorstellungen von Gerechtigkeit und Vergeltung, also der Gedanke, dass eine Schuld in jedem Fall ausgeglichen werden muss, die eine ganz wichtige Rolle im deutschen Strafrecht spielen. Die Bewertung der Schuld des Täters ist die Grundlage für Höhe und Art der zu bemessenden Strafe. Die Kanzlei Kotz aus Kreuztal macht es sich zur Aufgabe, die in Frage stehende Schuld ihrer Klienten vor Gericht angemessen darzustellen und die Rechte ihrer Klienten mit Nachdruck zu vertreten. Lesen Sie dazu mehr auch auf der Webseite https://www.strafrechtsiegen.de.



Die Rechtfertigung von Haftstrafen



Insbesondere bei Tatbeständen, in denen es etwa um Körperverletzung geht, fordern die Bevölkerung oder der "gesunde Menschenverstand" vermeintlich gefährliche Täter "wegzusperren". Damit glaubt man sozusagen vorbeugend die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Das aber steht in Widerspruch zur geltenden Rechtslage, die unter anderem in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dargelegt ist: Ziel einer Freiheitsstrafe soll es sein, den Täter zu einem gesellschaftsverträglichen Lebenswandel zu bringen. Ob dabei der Schutz der Allgemeinheit nur als nachrangig zu betrachten ist - oder sogar überhaupt als Ziel einer Haftstrafe gelten darf, ist nicht klar und auch politisch hart umkämpft.







Das weite Feld des Strafrechts



Aber natürlich beschäftigt sich das Strafrecht nicht nur mit Delikten wie Kapitalverbrechen (Mord und Totschlag) oder der Körperverletzung in ihren vielen Varianten. Weitaus häufiger sind schließlich die sogenannten "White-Collar"-Delikte wie Betrug, Untreue und Unterschlagung. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen vertritt ihre Klienten mit großer Sachkenntnis und Erfahrung auch auf den Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts - gerichtlich wie auch außergerichtlich.



Nebenkläger: Die Würde des Opfers



Zu jedem Gewalttäter gehört auch ein (oder mehrere) Opfer. Das Strafrecht umfasst im Kern das Verhältnis des Täters zur gesamten Gesellschaft. Um aber die Opfer nicht zu einem bloßen Objekt des Strafrechts zu machen, sieht das Verfahrensrecht etwa bei Körperverletzungsdelikten oder Vergewaltigung die Beteiligung des Opfers als Nebenkläger vor. Das ist insbesondere für die psychische Verarbeitung des Vorfalls für das Opfer sehr wichtig. Auch der Nebenkläger kann von einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kotz vertreten werden, dessen Kosten im Fall der Verurteilung vom Angeklagten getragen werden müssen.



Was vor Gericht beachtet werden muss



Ganz gleich, um welches Gebiet des Strafrechts es sich handelt, es gibt gewisse Grundsätze, die von den Strafgerichten befolgt werden müssen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Kotz achtet für ihre Klienten auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Dazu gehört das Analogieverbot: Vergleiche mit anderen Fällen sind verboten, wenn sie zu einem Nachteil für den Beschuldigten führen. Die analoge Anwendung ist nur erlaubt, wenn sie zu Gunsten des Täters angewendet wird. Ein weiterer Aspekt ist das Gewohnheitsrecht - es darf nicht zur Strafbegründung herangezogen werden.



Keine Strafe ohne Schuld



Im Kern des Strafrechts steht die Frage nach der Schuld. Die wichtigste Regel lautet hier: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn keine Schuld trifft. Dieses Prinzip ist nicht nur grundlegend für unseren Rechtsstaat, es ist auch ganz wesentlich für die Begründung der Strafe: Sie darf nur verhängt werden, wenn dem Täter das Delikt persönlich zugewiesen werden kann. Auch die Bemessung des Strafmaßes ist mit dem Grundsatz fest verbunden: Allein die persönliche Schuld darf als Maß für die Strafe gelten. Dazu müssen allerdings auch die zu erwartenden Wirkungen der Strafe mit in die Betrachtung einbezogen werden.

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Fachanwälte für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht in Kreuztal bei Siegen.



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Datum: 09.08.2017 - 16:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Dr. Christian Kotz
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