(ots) - Je mehr Bilder, desto besser: Um die Vorzüge
ihrer Wohnung zu zeigen, schmücken Vermieter Online-Anzeigen gerne
mit Fotos der Räume. Doch solange die Wohnung noch bewohnt ist,
dürfen sie dies nicht ungefragt tun - denn der Mieter besitzt das
Hausrecht. "Eine solche Veröffentlichung ist ein wesentlicher
Eingriff in die Privatsphäre des Mieters", sagt Michael Rempel,
Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung. "Der Vermieter darf nur
zu Beweiszwecken Bilder der bewohnten Wohnung machen. Wenn er sie
veröffentlichen möchte, braucht er eine Einwilligung oder muss
warten, bis die Wohnung leer geräumt ist." Dasselbe gilt beim Verkauf
einer Immobilie.
Im Gegensatz dazu müssen die Noch-Mieter Besichtigungstermine
zulassen. "Der Vermieter muss dabei jedoch die Belange des Mieters
beachten", so R+V-Experte Rempel. "Dazu gehört, dass er den Termin
rechtzeitig vorher ankündigt und beim Festlegen der Uhrzeit auf
berufstätige Bewohner Rücksicht nimmt. Tut er das nicht, kann der
Mieter ihm den Zutritt verweigern." Wenn Mieter sich allerdings
unberechtigt weigern, Interessenten in die Wohnung zu lassen, müssen
sie im schlimmsten Fall Schadenersatz zahlen.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Auch Videoaufnahmen sind von der Regelung betroffen. Möchten
Vermieter Bildmaterial in ihrer Anzeige veröffentlichen, können
sie auf Beispielbilder oder Fotos einer (unbewohnten) ähnlichen
Wohnung zurückgreifen. Zudem können sie Bilder der leeren
Wohnung vor Einzug des Mieters nutzen.
- Was für Vermieter gilt, gilt auch für Wohnungs-Interessenten: In
bewohnten vier Wänden ist Fotografieren oder Filmen nur mit
Zustimmung erlaubt.
- Verletzt ein Vermieter das Hausrecht, darf der Mieter ihn aus
der Wohnung verweisen.
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