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Kindergeburtstag: Gastgeber-Elternübernehmen Aufsichtspflicht / R+V-Infocenter: Einladung gilt als "Vertrag"

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(ots) - Kuchen essen, Schatzsuche, Ausflug:
Kindergeburtstage sind für Eltern mit viel Arbeit verbunden - und mit
viel Verantwortung. "Sie übernehmen in diesen Stunden die
Aufsichtspflicht für alle anwesenden Kinder, egal ob die Einladung
schriftlich oder mündlich erfolgt ist", sagt Ferenc Földhazi,
Haftpflicht-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Das
bedeutet: Wenn den Kleinen etwas passiert oder sie andere schädigen,
müssen die Gastgeber-Eltern unter Umständen dafür haften.

Ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht,
hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Falls ja, drohen ihnen
rechtliche Konsequenzen. Als Faustregel gilt: Je jünger die Kinder
und je gefährlicher die Situation, desto besser müssen sie die Gruppe
im Auge behalten. Auch das Verhalten der einzelnen Kinder und die
Umgebung spielen eine Rolle. "Selbst wenn die Feier im Schwimmbad
oder im Freizeitpark stattfindet, müssen die Eltern gut aufpassen.
Denn eine zweite Aufsichtsperson, etwa ein Bademeister, entbindet sie
nie komplett von ihren Pflichten", erklärt R+V-Experte Földhazi.

Der Experte rät, sich die Aufsicht mit mehreren Erwachsenen zu
teilen. Bei sehr abenteuerlichen Aktivitäten ist es zudem ratsam, die
Gruppe zu teilen oder weniger Kinder einzuladen. Außerdem sollten
sich die Organisatoren überlegen, ob die geplanten Aktivitäten
wirklich geeignet sind - im Zweifelsfall die anderen Eltern vorher
fragen. Wichtig ist zudem, dass die Gastgeber eine
Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

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Datum: 23.04.2015 - 11:15 Uhr
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