(ots) - Erst sind es nur Besuche über Nacht und am
Wochenende. Dann folgt Stück für Stück der Hausrat - und schließlich
zieht der neue Lebensgefährte ganz in die Wohnung ein. "Das ist
grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss der Mieter seinen Vermieter
darüber informieren und ihm den Namen des neuen Mitbewohners nennen",
sagt Sascha Nuß, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung.
Ablehnen kann dieser den Einzug normalerweise aber nicht.
Lebensgefährten haben vor dem Gesetz einen anderen Stellenwert als
nahe Familienangehörige oder Ehepartner. "Einem sogenannten 'Dritten'
darf ein Mieter die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters
überlassen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch", erklärt
R+V-Experte Nuß. Dies ist jedoch meist reine Formsache. "Der Mieter
muss nur ein berechtigtes Interesse darlegen. Aber das besteht bei
einer Lebensgemeinschaft eigentlich immer." Für eine Ablehnung
braucht ein Vermieter wichtige Gründe, etwa wenn eine winzige
Einzimmer-Wohnung mit einer weiteren Person völlig überbelegt wäre.
Bei Zuzug erhöhen sich die Nebenkosten
Ebenfalls wichtig: In der Regel wird der Vermieter die Nebenkosten
an die neue Situation anpassen. Das R+V-Infocenter rät, die
Nebenkostenpauschale sicherheitshalber zunächst etwas höher
anzusetzen, um hohe Nachzahlungen am Jahresende zu vermeiden.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Das Paar sollte vor dem Gespräch mit dem Vermieter klären, ob
der bisherige Mieter alleiniger Mieter bleibt oder der
Lebenspartner mit in den Vertrag einsteigt.
- Wollen Eltern, Kinder oder anderen Verwandte ersten Grades mit
in die Wohnung ziehen, gilt: Eine Erlaubnis des Vermieters ist
nicht notwendig.
- Um Geld zu sparen und den Versicherungsschutz nicht zu
gefährden, sollte die neue Wohngemeinschaft die bestehenden
Versicherungsverträge überprüfen. Bei vielen Policen macht es
Sinn, sie zusammenzulegen. Mehr Informationen dazu unter
http://ao-url.de/d549d2
Zum R+V-Infocenter: http://www.infocenter.ruv.de
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