(ots) - Ein Zwangstest dagegen ist, selbst wenn er auf
richterliche Anordnung geschieht, ein Eingriff in die Grundrechte
des Betroffenen. In diesem Fall ist es ein massiver Eingriff, denn
das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist davon ebenso
berührt wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und
informationelle Selbstbestimmung. Warum der Innenminister von
Sachsen-Anhalt dennoch der Ansicht ist, mit einer entsprechenden
Regelung im Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen das
Grundgesetz verstoßen zu dürfen, bleibt sein Geheimnis. Holger
Stahlknecht ist Jurist. Der Grundsatz, dass Grundrechtseingriffe nur
zulässig sind, wenn sie verhältnismäßig sind, müsste ihm bekannt
sein.
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