PresseKat - Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos auch nach der Claims-Verordnung unzulässig

Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos auch nach der Claims-Verordnung unzulässig

ID: 744843

Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamburgs sind Werbungen mit Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos als eine krankheitsbezogene Werbung einzustufen. Diese sind dann in der Regel, wie auch in diesem Fall, unzulässig. Zudem ist nach Ansicht des Senats § 12 Abs. 1 Nr.1 LFGB grundsätzlich neben der europarechtlichen Health-Claim-Verordnung (HVC) anwendbar.

(firmenpresse) - In dem konkreten Fall wurde Babynahrung der Produktserie „Praebiotik® + Probiotik®“ mit den Aussagen „verringertes Auftreten von Magen-Darm-Problemen“ und „Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen wurden. Muttermilch enthält eine Vielzahl probiotischer Kulturen, die individuell unterschiedlich sein können“ beworben.

Die Richter sahen beide Werbeaussagen als unzulässig an. Dabei werteten sie die Aussage, die sich auf die Verringerung von Magen-Darm-Problemen bezog, als eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.
Es handle sich nämlich bei der angegriffenen Aussage um eine solche, die im Sinne von § 12 Abs. 1 LFGB auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten abziele. Ausreichend sei dabei, wenn durch die Aussage indirekt auf bestimmte Krankheiten hingewiesen werde. Die Werbeaussage sei daher nicht nur als Hinweis auf eine bessere Verträglichkeit der Folgennahrung zu begreifen. Vielmehr verstehe der durchschnittliche Verbraucher bei einer derartigen Aussage, dass bei Folgenahrung mit dem Produkt zumindest teilweise auch Magen-Darm-Beschwerden verringert auftreten.
Geleichzeitig stellten die Richter in ihrer Entscheidung fest, die Anwendung des § 12 Abs. 1 LFGB sei auch hier nicht durch die Health-Claim-Verordnung (HCV) ausgeschlossen. Vielmehr sei diese nationale Vorschrift neben dieser europarechtliche Verordnung grundsätzlich anwendbar.

Zudem sahen sie in der ersteren Werbeaussage auch eine Verletzung in Art. 10 Abs.1 HCV. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Da jedoch keine Zulassung nach der HCV bestehe, halte diese Aussage auch nicht europarechtlichen Maßstäben stand.

Gleichermaßen wertete der Senat die Werbeaussage, die sich auf die aus Muttermilch gewonnene Milchsäurekulturen bezog, ebenfalls als einen Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 HCV verankerte grundsätzliche Verbot gesundheitsbezogener Aussagen. Denn aus Sicht des normal, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers stellt sich die Nennung des Begriffs „Probiotik®“, der sodann mit dem Vorhandensein von natürlichen Milchsäurekulturen erläutert wird, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden, nicht nur als objektive Information dar, sondern als Hervorhebung einer positiven Produkteigenschaft. Der Verbraucher folgere aus diesen Aussagen, dass die der Muttermilch zugesprochene positiven Wirkungen auf die Gesundheit zumindest teilweise auch dem angepriesenen Produkt zukommen sollen.




Ob darüber hinaus hier ein Verstoß unter Irreführungsgesichtspunkten gegen § 11 Abs.2 Nr. 1 LFGB bestehe, wurde leider in der Entscheidung offen gelassen.

Die Entscheidung des OLG Hamburgs zeigt, wie gewissenhaft und vorsichtig man in diesem Bereich beim Kreieren einer Werbeaussage sein muss. Sehr schnell kann nämlich dabei die Schwelle zu einer unzulässigen krankheitsbezogenen Werbung überschritten werden.

Weitere unverbindliche und kostenfreie Informationen rund um das Lebensmittelrecht erhalten Sie unter www.juravendis.de

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

www.juravendis.de - ist eine Rechtsanwaltssozietät, die sich auf das Gesundheitsrecht und die gesundheitsnahen Bereiche des Medien- und Wirtschaftsrechts spezialisiert. Die Kanzlei berät Unternehmen der Gesundheitsbranche zu deren spezifischen gesundheitsrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise zur Abgrenzung der unterschiedlichen Gesundheitsprodukte (Arzneimittel / Lebensmittel / Kosmetika / Futtermittel / Biozidprodukte etc.), zur Kennzeichnung und Bewerbung von Gesundheitsprodukten, insbesondere Health Claims, sowie zum Apothekenrecht, zu Fragen der Pharmadistribution und des Arzneimittelpreisrechts.

www.medivendis.de - Ihre Agentur für Gesundheitsmarketing ++ medivendis versteht sich als ganzheitlicher Lösungsanbieter im Gesundheitsbereich zwischen Marketing, Öffentlichkeitsarbeit/Presse, Technologie und rechtlichen Möglichkeiten. Gerade in der heutigen Zeit unterliegt der Gesundheitsmarkt folgenschweren Umwälzungen. Aber eben diese Veränderungen bergen enormes Potential für einzelne Unternehmen, sofern man es versteht die Zeichen der Zeit zu erkennen und praxis-orientierte und rechtlich fundierte Lösungsansätze zu verfolgen und letztendlich auch zu realisieren.



Leseranfragen:

medivendis.de – Agentur für Gesundheitsmarketing
Daniela Raiml
Öffentlichkeitsarbeit & PR
Karwendelplatz 3
85598 Baldham
Tel.: +49 (0)8106-309809-0
Fax.: +49 (0)8106-309809-29
Daniela.Raiml(at)medivendis.de
http://www.medivendis.de



PresseKontakt / Agentur:

medivendis.de – Agentur für Gesundheitsmarketing
Daniela Raiml
Öffentlichkeitsarbeit & PR
Karwendelplatz 3
85598 Baldham
Tel.: +49 (0)8106-309809-0
Fax.: +49 (0)8106-309809-29
Daniela.Raiml(at)medivendis.de
http://www.medivendis.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Wann kann eine Mietwohnung bei Zahlungsverzug fristgemäß gekündigt werden? Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers bei längerfristigem Einsatz
Bereitgestellt von Benutzer: Pinkelprinz
Datum: 18.10.2012 - 13:11 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 744843
Anzahl Zeichen: 3696

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Daniela Raiml
Stadt:

Baldham


Telefon: +49 (0)8106-309809-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.10.2012

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Angaben über Verringerung eines Krankheitsrisikos auch nach der Claims-Verordnung unzulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

juravendis Rechstanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Neue Biozidverordnung: Der Countdown läuft ...

Praktisch wichtige Änderungen betreffen bereits den Anwendungsbereich des Biozidrechts: obwohl dieser schon bislang von der Rechtsprechung alles andere als eng ausgelegt wurde, kommt es durch die neue Verordnung zu einer erneuten Ausweitung. So fall ...

Neue Werbemöglichkeiten für Tierarzneimittel ...

Die vorgesehenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beruhen auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der deutschen Gerichte, die bereits seit einigen Jahren zu einer liberaleren Auslegung des geltenden Heilmittelwerberechts g ...

Alle Meldungen von juravendis Rechstanwälte