PresseKat - Neue Vorgaben bei der Berufsbezeichnung von Ärzten und Zahnärzten in der Werbung

Neue Vorgaben bei der Berufsbezeichnung von Ärzten und Zahnärzten in der Werbung

ID: 663075

Bei der Beschreibung der Tätigkeit eines Arztes innerhalb einer Werbemaßnahme darf ihm diese in der Regel nur untersagt werden, wenn sie irreführend oder sachlich unangemessen ist. Zu dieser Aussage kam das Bundesverfassungsgericht am 7. März 2012.

(firmenpresse) - Eine private Zahnklinik wollte einer Berufsausübungsgemeinschaft aus insgesamt acht Zahnärzten in Berlin gerichtlich untersagen, sich als „Zentrum für Zahnheilkunde“ zu bezeichnen. Mit ihrer wettbewerbsrechtlichen Klage monierte die Privatzahnklinik in erster Linie einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Berlin. Danach ist es Berufsausübungsgemeinschaften nicht gestattet, die Bezeichnung Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum oder Ärztehaus zu führen. Sowohl das Landgericht Berlin, als auch das Berufungsgericht gab der Privatzahnklinik Recht. Die Zahnärzte sahen sich durch diese Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verletzt und zogen vor das Verfassungsgericht.

Die Karlsruher Richter entschieden nun zugunsten der Zahnärzte mit dem Entscheid vom 07.03.2012 (AZ: 1 BvR 1209/11) und sahen hier eine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Wettbewerbsbeschränkende Vorschriften in Berufsordnungen für Ärzte oder Zahnärzte seien nur dann verfassungsgemäß, wenn sie lediglich berufswidrige Werbung untersagen. So sei auch die Vorschrift der Berliner Zahnärztekammer auszulegen und der konkrete Fall danach zu beurteilen, ob die Bezeichnung „Zentrum“ irreführend oder sachlich unangemessen sei. Nach Ansicht der Richter ist der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Zentrum“ nicht nur vom Kontext abhängig, sondern kann auch regional unterschiedlich sein. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Sozialgesetzbuch V definiert habe und ein „Zentrum“ bereits von zwei Ärzten betrieben werden kann. Das Bundesverfassungsgericht sah dies durch die Vorinstanzen nicht ausreichend berücksichtigt und verwies das Verfahren an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung nach seinen Vorgaben zurück.

Fazit: Mit seiner Entscheidung macht das Bundesverfassungsgericht erneut deutlich, dass die Werbung von Ärzten und Zahnärzten nur dann unzulässig ist, wenn sie irreführend oder sachlich unangemessen ist.





Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.



Leseranfragen:

julian.weiss(at)ecovis.com



PresseKontakt / Agentur:

ECOVIS Europe AG
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin



drucken  als PDF  Word .Doc | an Freund senden  Berliner Arzt behandelt Prostatakrebs
Bereitgestellt von Benutzer: Tess
Datum: 20.06.2012 - 09:32 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 663075
Anzahl Zeichen: 2394

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ulf Hausmann
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 31000854

Kategorie:

Ärzte


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Neue Vorgaben bei der Berufsbezeichnung von Ärzten und Zahnärzten in der Werbung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Betriebskosten:Ärger mit dem Mieter vermeiden ...

Bei der Vermietung von Wohnimmobilien kommt es immer wieder zu Streitigkeiten rund um die Abrechnung der Betriebskosten. Ulrich Schlamminger, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden, erläutert, worauf Eigentümer achten sollten. Herr Schlamminger, welche ...

Drei Fragen zur Beschäftigung von Migranten ...

Die Erfahrungen von Arbeitgebern mit der Beschäftigung von Migranten sind gut. Im Kurzinterview erklärt Steuerberater Ernst Knop, warum. Welche Erfahrungen haben Unternehmen aus Ihrem Mandantenkreis mit der Beschäftigung von Flüchtlingen gemacht? ...

Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft