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Lizenz- und Nutzungsrechte im Internet

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Fast jedes Unternehmen ist mittlerweile im Internet präsent, sei es aufgrund eines Webshops, einer Unternehmenswebseite oder eines Profils in Social Media wie Facebook, Twitter und Co. Hierzu erforderlich sind Texte und Fotos. Doch bei wem welche Rechte liegen, ist vielen Usern nicht bewusst. Daher werden diese Fragen oftmals erst geprüft, wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Nachfolgend werden daher die wichtigsten Rechte kurz dargestellt.

(firmenpresse) - Fotos

Fotos, Bilder, Graphiken, wie z. B. Comics, u. ä. werden im Internet gerne mit "copy and paste" in eigene Profile oder Webseiten übernommen. Hierauf folgen oft Abmahnungen. So wurde eine Aufrufaktion von Facebook, aufgrund derer man Abbildungen von Comicfiguren als Profilbild einstellen sollte, mit Abmahnungen der Verwertungsgesellschaften beantwortet.

Fotos, Bilder, Graphiken und sonstige kreative Leistungsergebnisse sind als sog. Werke aufgrund der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Als Werk bezeichnet man eine persönliche, geistige Schöpfung. Auch einfache Fotos, die keine anspruchsvollen Lichtbildwerke sind, genießen danach urheberrechtlichen Schutz.

Urheber ist grundsätzlich derjenige, der die Fotos oder Bilder erstellt, somit der beauftragte Fotograf oder der jeweilige Mitarbeiter des Unternehmens, der mit der Anfertigung betraut ist. Das beauftragende Unternehmen kann nur Nutzungsrechte an den Werken erwerben, das Urheberrecht selbst verbleibt bei dem Urheber, da es nicht übertragbar ist. Ein Fotograf räumt im Rahmen seines Auftrages entsprechende Rechte zur Nutzung der Fotos ein. Sofern ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen seiner Arbeit tätig wird, fallen die Nutzungsrechte arbeitsrechtlich dem Arbeitgeber zu.

Die Art der Nutzungsrechte, die man erwerben kann, beziehen sich u. a. auf die Verbreitung, Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen, das die Internetnutzung umfasst. Nutzungsrechte können auch zeitlich und räumlich begrenzt werden. Um eine möglichst weitgehende Nutzung zu gewährleisten, sollte man darauf achten, sich die sog. ausschließlichen Nutzungsrechte zu sichern. Das bedeutet in der Regel, dass man die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und gegenständlich unbegrenzt erwirbt.
Wenn z. B. ein Unternehmen ein Produktfoto für einen gedruckten Katalog in Auftrag gibt, ist die Nutzung in einem Webshop nicht unbedingt vom dem ursprünglichen Auftrag und dem damit verbundenen Nutzungsrecht, das der Fotograf einräumt, umfasst. Andere, als von dem Auftrag umfasste Nutzungsformen sollten daher ausdrücklich vereinbart werden.





Auch die Nutzung von Bilddatenbanken wie Flickr.com, Getty Images, pixelio etc. ist nicht problemlos. Hier werden in der Regel unterschiedliche Lizenzen angeboten. Daher muss genau darauf geachtet werden, welche Lizenz die Nutzung der Fotos in welchem Umfang gestattet, und somit die richtige Lizenz erworben werden. In den meisten Fällen wird auch aufgrund der Nutzungsbedingungen verlangt, dass bei Nutzung der Fotos der Urheber genannt und die Datenbank als Quelle bezeichnet werden. Bringt man diese Hinweise nicht an, drohen Abmahnungen. Die Nutzungsbedingungen der Datenbanken sind daher genau zu prüfen und einzuhalten.

Kritisch zu prüfen ist auch, was auf einem Foto abgebildet wird. Fotos von Bauwerken und Denkmälern, die sich dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, dürfen veröffentlicht werden. Dagegen können Fotos von anderen urheberrechtlich, designrechtlich oder markenrechtlich geschützten Gegenständen unzulässig sein, da hierin eine unbefugte Nutzung des abgebildeten Gegenstandes liegen kann.

Recht am eigenen Bild

Auch Bildnisse von Personen, d. h. Fotos, Zeichnungen, Fotomontagen etc., können nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Personen haben ein Recht am eigenen Bild aufgrund des Kunsturheberrechtsgesetzes und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung eines Fotos einer Person, auf der diese erkennbar ist, ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Wenn Fotos heimlich gemacht werden, kann sogar die Anfertigung eines Fotos bereits unzulässig sein.

Zu unterscheiden ist jedoch zwischen privaten Personen, deren Zustimmung grundsätzlich erforderlich ist, und Personen der Zeitgeschichte, d.h. Personen, die für die Öffentlichkeit interessant sind. Letztere dürfen, sofern ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und ein Informationszweck für die Veröffentlichung bestehen, ohne Zustimmung abgelichtet werden. Nicht vom Informationszweck gedeckt ist jedoch die Veröffentlichung zu Werbezwecken, es sei denn, die Werbeanzeige spiegelt eine satirische Auseinandersetzung mit der entsprechenden Person und dem Zeitgeschehen wider.
Auch bei Personen der Zeitgeschichte gilt jedoch, dass die Privatsphäre geschützt ist.

Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind zustimmungsfrei.

Ferner bedarf auch die Veröffentlichung von Bildern von Personen, die an einer Versammlung oder Veranstaltung teilgenommen haben, nicht der vorherigen Zustimmung, sofern diese in der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

Bei jeder Veröffentlichung muss aber geprüft werden, ob nicht die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden, so z. B. wenn die Intimsphäre betroffen ist oder das Foto in einen sinnentstellenden Kontext mit einem Text gebracht wird.

Zu unterscheiden ist auch zwischen Fotos im öffentlichen Raum und privaten Räumen. In privaten Räumen ist bereits die unbefugte Herstellung eines Fotos einer Person unzulässig und sogar strafbar.

Marken- und Designrechte

Fast alle Logos oder Namen von Unternehmen sind heutzutage markenrechtlich geschützt. Daher kann es gefährlich sein, ein solches geschütztes Logo eines anderen als Hinweis z. B. auf die eigenen Dienstleistungen des Unternehmens zu verwenden. Aber auch die eigenen Logos oder Markennamen sollten vor Gebrauch dahingehend überprüft werden, ob nicht ein Dritter bereits eingetragene Rechte daran besitzt.

Marken in diesem Sinne sind nicht nur Wörter/Namen und Werbeslogans, sondern auch Bilder, Logos, 3-D-Produktdarstellungen, Düfte, Musikstücke und Farben.

Produkte, deren Darstellungen oder deren Verpackungen können darüber hinaus auch designrechtlich nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes geschützt sein. Als Muster in diesem Sinne versteht man die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Unter Erzeugnissen versteht man jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich der Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen.
Daher können Abbildungen von Produkten Dritter auch Geschmacksmusterrechte (Designrechte) verletzen. An eigenen Erzeugnissen hat man nach dem europäischen Geschmacksmusterrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne Eintragung ab der ersten Veröffentlichung des Erzeugnisses ein dreijähriges Schutzrecht, auf das man sich gegenüber Dritten berufen kann.

Internet und Social Media

Im Internet und in sozialen Netzwerken ist die Gefahr mehrerer Rechtsverletzungen besonders hoch, da in wenigen Schritten ein Profil mit Inhalt gefüllt werden kann. Dies beginnt bei der Wahl des Profilnamens, wodurch Markenrechte verletzt werden können. Beim Einstellen von Bildern, Graphiken, Musikdateien, Videos u. ä. können sowohl Marken-, als auch Urheber-, als auch Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das Einstellen von Slogans oder fremden Texten kann ebenfalls Verstöße gegen Marken- und Urheberrechte begründen.
Selbst eine Verlinkung auf Fotos, Videos oder Texte kann diese Tatbestände in manchen Fällen bereits erfüllen.

Aber auch eigene Rechte können preisgegeben werden, wenn man sie nicht selbst geschützt hat. Viele vorsätzliche Rechtsverletzer werden nämlich durch den Internetauftritt erst auf innovative Namen oder Produkte aufmerksam und tragen sich selbst Rechte hierfür ein, sofern diese noch nicht geschützt sind. Auch Vertriebspartner verwenden Texte, Fotos oder Label oftmals ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens.
Daher sollte man auch selbst überprüfen, welche Rechte wie geschützt sind und wem man welche Lizenzen erteilt hat.

Rechtsfolgen

Verstöße gegen die vorgenannten Rechte lösen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus. Daneben können Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden. Der Schadensersatz kann hierbei nach verschiedenen Methoden berechnet werden. Zumeist wird von den Gerichten die Lizenzanalogie angewendet, nach der eine fiktive Lizenzgebühr als Schaden in Ansatz gebracht wird.

Geltend gemacht werden die Ansprüche oftmals zunächst in Form einer Abmahnung, deren Kosten der Verletzer ebenfalls tragen muss. Verbunden ist diese Abmahnung mit einer sog. Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der man sich zur Unterlassung der Verletzungshandlung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfalle - meist nicht unter 5.001 Euro - verpflichten muss. Diese Unterlassungserklärung sollte in der Regel auch abgegeben werden, da nur durch deren Abgabe die Wiederholungsgefahr und somit eine Klage oder einstweilige Verfügung abgewendet werden kann. Viele Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind aber zu weit gefasst, so dass man sich zu mehr verpflichtet, als man tatsächlich müsste. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Erklärung überprüfen und entsprechend anpassen zu lassen. Auch die Schadensersatzforderung kann man in einigen Fällen argumentativ nach unten korrigieren.

Um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, müssen sämtliche Inhalte im Internet gelöscht werden. Gerade hier liegt aber das Problem, da man Inhalte aus dem Internet bekanntlicherweise nur sehr schwer löschen kann. Daher muss man dafür Sorge tragen, dass man alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die Inhalte zu löschen. Dies schließt in manchen Fällen auch ein, dass man die Suchmaschinenbetreiber anschreibt und zur Löschung der Inhalte auffordert. Ob und wann dies geschieht, liegt nicht mehr im Einfluss des Verletzers. Dieser kann aber nachweisen, dass er alles Erforderliche und Zumutbare zur Unterlassung der weiteren Verletzung getan hat.

Darüber hinaus unterliegen fast alle Verstöße der Strafbarkeit und können daher auf Antrag sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden.

Fazit

Vor Freischaltung eines Internetauftrittes sollte man sowohl die eigenen Rechte sichern, als auch überprüfen, ob man Rechte Dritter verletzt, und gegebenenfalls die erforderlichen Lizenzen erwerben. Sofern man mit einer Agentur zusammenarbeitet, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Agentur die rechtlichen Fragen vorab überprüfen lässt. Ist eine Agentur nicht eingeschaltet, sollte man sich vorher fachkundigen Rat einholen, da eine Abmahnung mit Schadensersatzforderungen hinterher oftmals kostspieliger ist.

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Die Kanzlei vertritt und berät seit Jahren national und international tätige Unternehmen u.a. der Schuh-, Leder-, Möbel-, IT- und Software-, Pharma-, Energie- und Luftfahrtbranche etc.



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Datum: 23.04.2012 - 12:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.
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Telefon: 06819582820

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Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.04.2012

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