Mitte September verhandelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Rechtmäßigkeit des deutschen Fremdbesitzverbotes für Apotheken. Wesentlich Neues hat die mündliche Verhandlung offensichtlich nicht ergeben; es wurden die bekannten Argumente der Apothekenketten-Befürworter einerseits und Bewahrer des Status Quo andererseits ausgetauscht. Spekulationen, wie die Entscheidung des EuGH über das Fremdbesitzverbot ausfallen könnte, werden derzeit aber aus ganz anderer Richtung genährt. Nämlich aus der ebenfalls im September ergangenen Entscheidung des EuGH zur Arzneimittelversorgung der deutschen Krankenhäuser durch Apotheken.
(firmenpresse) - Obwohl die bestehenden deutschen Regelungen die Krankenhausversorgung durch Apotheken aus dem EU-Ausland zumindest faktisch verhindern und damit das frühere Regionalprinzip bei der Krankenhausversorgung durch die Hintertür beibehalten, segnete der EuGH die deutsche Rechtslage als gemeinschaftsrechtskonform ab. Zwar lässt sich die Problematik der krankenhausversorgenden Apotheken nicht 1:1 auf das Fremdbesitzverbot übertragen. All jenen, die den Fall des Fremdbesitzverbots bereits als sicher prophezeien, sollte jedoch eines zu denken geben: dass nämlich der EuGH in seiner Entscheidung zu den krankenhausversorgenden Apotheken betone, dass den einzelnen Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum bei der Frage zuzugestehen ist, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewährleisten und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Dass in einem Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften gelten, als in einem anderen, bedeute nicht, so der EuGH, dass die strengere Rechtslage unverhältnismäßig wäre. Wer den Mitgliedstaaten einen solchen Beurteilungsspielraum zuerkennt, der könnte möglicherweise auch das deutsche Konzept des Fremdbesitzverbotes für zulässig erachten. Pikanterweise ist der EuGH mit dieser Argumentation der Auffassung desjenigen Generalanwalts gefolgt, der auch in dem das deutsche Fremdbesitzverbot betreffenden DocMorris-Verfahren dem Gericht einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten wird.
Man sollte diese Ausführungen des EuGH zwar nicht überinterpretieren. Sie geben jedoch Anlass daran zu erinnern, dass Prognosen über den Ausgang gerichtlicher Verfahren, zumal denjenigen des EuGH, stets den Charakter einer Wette tragen. Wer wettet, kann verlieren. All jenen, die bereits buchstäblich Haus und Hof auf den Einstieg apothekenfremder Kapitalgeber in den deutschen Apothekenmarkt verwettet haben, dürfte daher bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH über das Fremdbesitzverbot noch die ein oder andere schlaflose Nacht bevorstehen. Ausgeschlafen agieren dagegen all jene, die ihre Apotheke für sämtliche Eventualitäten positioniert haben. Wetten dass?
JURAVENDIS RECHTSANWÄLTE ist eine Rechtsanwaltssozietät, die sich auf das Gesundheitsrecht und die gesundheitsnahen Bereiche des Medien- und Wirtschaftsrechts spezialisiert. Die Kanzlei berät unter anderem Apotheken, Apothekendienstleister und den Pharmagroßhandel zu deren spezifischen apothekenrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise zu Fragen des Arzneimittelversandes, des Arzneimittelpreisrechts, des Berufsrechts der Apotheken sowie der Heilmittelwerbung.
juravendis Rechtsanwälte
z.Hd. Herrn Tobias Boltze
Franz-Joseph-Straße 48
D-80801 München
T :: 089-2429075-0
F :: 089-2429075-20
E :: presse(at)juravendis.de
Health Basics GmbH & Co. KG
Karwendelplatz 3
D-85598 Baldham
T :: 08106-37789-11
F :: 08106-37789-29
E :: presse(at)health-basics.eu