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Die internationale Ehescheidung

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Bei internationalen Bezügen der Ehescheidung, z.B. ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder gar beider Ehepartner, muss der Scheidungsanwalt auch über das deutsche Scheidungsrecht hinaus denken.

(firmenpresse) - Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehepartner seit langem in Deutschland leben. Auch in diesen Fällen kann die Staatsangehörigkeit dieser Menschen dazu führen, dass eine ausländische Rechtsordnung für die Ehescheidung maßgebliches Scheidungsrecht ist.

Familienrecht - Internationale Ehescheidung
Die internationale Ehescheidung
Bei internationalen Bezügen der Ehescheidung, z.B. ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder gar beider Ehepartner, muss der Scheidungsanwalt auch über das deutsche Scheidungsrecht hinaus denken. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehepartner seit langem in Deutschland leben. Auch in diesen Fällen kann die Staatsangehörigkeit dieser Menschen dazu führen, dass eine ausländische Rechtsordnung für die Ehescheidung maßgebliches Scheidungsrecht ist.

Folgende Rechtsformen muss der Scheidungsanwalt für die Ehescheidung gegebenenfalls beachten:

Ehescheidung durch gerichtliches Urteil (z.B. Deutschland)
Durch Verwaltungsakt (skandinavische Rechte, z.B. Dänemark)
Einverständliche Ehescheidung vor dem Standesbeamten (z.B. Portugal)
Registrierte Privatscheidung (Ferner Osten: Korea, Thailand, Japan; „gett“ in Israel, „talaq“ in islamischen Ländern)
Selbst wenn der Scheidungsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass ausländisches Scheidungsrecht für die Ehescheidung zur Anwendung gelangt, gilt für das Verfahren vor den deutschen Gerichten das deutsche Prozessrecht. Hieraus folgt, dass eine Ehe im Inland nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das ausländische Scheidungsrecht die Ehescheidung nur durch einen Verwaltungsakt oder gar ein privatrechtliches Geschäft vorsieht. Weiterhin muss der Scheidungsanwalt beachten, ob die Ehe gegebenenfalls nach ausländischem Recht bereits geschieden ist und ob diese Ehescheidung in Deutschland anerkannt wird oder nicht.

Verkürzt gesagt: Ehescheidungen, die in Mitgliedstaaten der EU ausgesprochen werden, werden gegenseitig anerkannt. Die Anerkennung von Ehescheidungen außerhalb der EU (Drittstaaten) hängt in der Regel von den Landesjustizverwaltungen ab. Der Scheidungsanwalt muss allerdings die Justiz dann nicht bemühen, wenn beide Ehegatten dem Staat angehörten, dessen Gericht die Ehescheidung vorgenommen hat (z.B. zwei Türken werden in der Türkei rechtskräftig geschieden).





Für professionellen Rechtsrat steht Ihnen unser Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

Andreas Doblinger
Fachanwalt für Familienrecht

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