PresseKat - Zusatzverdienst

Zusatzverdienst

ID: 304596

Was SchĂŒler, Studenten, BerufstĂ€tige, Arbeitslose, Rentner, Elterngeld-Bezieher und SelbststĂ€ndige beachten sollten, bevor sie einen Nebenjob annehmen oder sich nebenberuflich selbststĂ€ndig machen

(firmenpresse) - Die einen wollen Geld nebenbei verdienen, um das Taschengeld aufzubessern, die anderen brauchen den Zusatzverdienst, um das Geld fĂŒr die Urlaubskasse aufzubringen, die nĂ€chsten suchen nach einem Zweitjob, weil es ohne ein Nebeneinkommen einfach vorne und hinten nicht reicht.

Artikel 12 des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland gewĂ€hrleistet die Berufsfreiheit. Die besagt, dass jeder seinen Beruf frei wĂ€hlen und ausĂŒben kann - und das bezieht sich auch auf einen Nebenjob bzw. eine nebenberufliche selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit.

Apropos: Steht in einem Arbeitsvertrag eine Klausel, die generell die Annahme eines Nebenjobs verbietet, ist diese nichtig, weil sie gegen das im Grundgesetz geregelte Recht auf Berufsfreiheit verstĂ¶ĂŸt (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 759/98, 11.12.2001): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der NebentĂ€tigkeit betriebliche Interessen nicht beeintrĂ€chtigt.

Doch auch in Bezug auf einen Nebenjob mĂŒssen gesetzliche Regelungen eingehalten werden - z. B. das Arbeitszeitgesetz. Und je nachdem, ob ein SchĂŒler, Student, BerufstĂ€tiger, Arbeitsloser, Rentner, Elterngeldbezieher oder SelbststĂ€ndiger einen Nebenjob annehmen möchte bzw. nebenberuflich selbststĂ€ndig ein Zusatzeinkommen generieren will, sollten weitere gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten und Eckdaten im Auge behalten werden.

SchĂŒler ab 13 Jahren dĂŒrfen neben der Schule in zeitlich beschrĂ€nktem Umfang leichten BeschĂ€ftigungen zur Aufbesserung des Taschengelds nachgehen, ab dem 15. Lebensjahr darf auch ein Ferienjob angenommen werden - allerdings maximal 20 Arbeitstage pro Jahr. SchĂŒler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit innerhalb der EuropĂ€ischen Union und auch keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen eine Arbeitserlaubnis - die kann man bei der AuslĂ€nderbehörde einholen. Übrigens ist es auch fĂŒr SchĂŒler bereits möglich, sich selbststĂ€ndig zu machen, doch benötigen sie das EinverstĂ€ndnis der Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters) und eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.





Studenten sollten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, nur wĂ€hrend der Semesterferien oder nur in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, sonst gelten sie nicht als ordentliche Studierende - mit diesem Status geht die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung einher. Auch in Bezug auf BAföG mĂŒssen Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen im Auge behalten werden.

Rentner, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, dĂŒrfen hinzuverdienen, so viel wie sie wollen, ohne dass es die Rente beeintrĂ€chtigt. Jedoch sollten sie die FreibetrĂ€ge hinsichtlich Steuer im Auge behalten. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht, muss beim Zuverdienst sehr aufpassen, da er sonst große Teile seiner Rente einbĂŒĂŸen kann.

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Datum: 26.11.2010 - 17:21 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 304596
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Kategorie:

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Meldungsart: Erfolgsprojekt
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Freigabedatum: 26.11.2010

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