PresseKat - Der Scheidungsunterhalt bei hohen Einkommen

Der Scheidungsunterhalt bei hohen Einkommen

ID: 290771

Die quotengemäße Berechnung des Scheidungsunterhalts beruht auf der Alltagserkenntnis, dass die meisten Eheleute ihre gesamten Einkünfte für den gemeinsamen Lebensunterhalt einsetzen. Bei höheren Einkommen kann es in der Unterhaltsfestlegung zu Besonderheiten kommen, die im Folgenden von der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner geschildert werden.

(firmenpresse) - Die zentrale Unterhaltsnorm des § 1578 I BGB bestimmt, dass der nacheheliche Unterhalt nach den Lebensumständen während der Ehezeit zu bemessen ist und den gesamten Lebensbedarf beinhalten soll. Für Einkommen, deren Höhe sich im Bereich der bundesweit verwendeten Düsseldorfer Tabelle bewegt, wird die Unterhaltsberechnung durch ein Quotenverfahren durchgeführt. Bei dieser Methode wird das Einkommen des besser verdienenden Ehegatten durch eine Halbteilung zur Anspruchsberechnung herangezogen, nachdem es um einen Bonus für seine Erwerbstätigkeit bereinigt wurde.

Verfügen Eheleute über ein großes Einkommen, gilt die Grundannahme, ihre Einkünfte würden vollständig zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt, oft nicht mehr. Ist der Lebensunterhalt gedeckt, fließen darüber hinausgehende Ressourcen vielmehr in den Vermögensaufbau. Bei Einkommen, die oberhalb des Spitzensatzes der Düsseldorfer Tabelle liegen, fordert die Rechtsprechung vom Unterhaltsbegehrenden eine konkrete Begründung seiner Ansprüche.

In diesem Kontext ist die Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b BGB bedeutsam. Eine lange Ehezeit und wirtschaftliche Verflechtungen, etwa durch die verbreitete Erwerbsaufgabe der Ehefrau, können im Zusammenwirken mit anderen Kriterien dafür Sorge tragen, dass dem Unterhaltbegehrenden Leistungen zugestanden werden, die den Maßstab des § 1578 I BGB überschreiten.

Der BGH bestätigte am 11.08.2010 (BGH XII ZR 102/09) die Gültigkeit einer, vom OLG Hamm über § 1578 b BGB festgelegten, Unterhaltshöhe für ein eheliches Einkommen oberhalb der Düsseldorfer Tabelle.

Auslöser des verhandelten Rechtsstreits war die, nach über dreißigjähriger Ehe erfolgte, rechtskräftige Scheidung der Streitparteien im Juni 2007. Die Ehegatten waren seit 1993 nicht mehr selbst erwerbstätig, sondern lebten von den Vermögenseinkünften des Ehemannes, die aus seiner Beteiligung an einem Gewerbemietobjekt, einem Verbrauchermarkt und einem Erbe in Höhe von mindestens zwei Millionen Euro hervorgingen.





In Folge einer Zumutbarkeitserwägung gemäß § 1578 b BGB billigte die Vorinstanz der geschiedenen Ehegattin bis zum Jahr 2014 einen nachehelichen Unterhaltsbedarf in monatlichem Umfang von 3195 € als angemessenen Lebensbedarf zu. Mit Ablauf dieser Frist wurde der Unterhaltsbedarf auf 2200 € festgelegt. Neben typischen Lebenshaltungskosten beinhaltete der Anspruch die Kosten für ein Reitpferd, damit die Unterhaltsberechtigte ihr bereits zu Ehezeiten betriebenes Hobby des Reitens fortführen konnte.

Die umstrittene Unterhaltshöhe wurde vom BGH unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse bestätigt. Aufgrund ihrer ehebedingten Aufgabe der Berufstätigkeit als Sekretären seien der Ehegattin durch die Ehe unaufholbare Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung und Altersvorsorge zugefügt worden. Die dauerhafte Natur dieser Nachteile begründe im Rahmen einer Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b BGB sowohl den bis 2014 gültigen Unterhaltsbedarf in Höhe von 3195 € als auch den späteren, unbefristet gültigen Bedarf von 2200 € pro Monat.

Insbesondere müssten die über dreißigjährige Ehezeit, die Erziehung zweier Kinder und die hervorragenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Ehegatten in der gesetzlichen Zumutbarkeitsabwägung eine angemessene Berücksichtigung finden.

Weiterhin habe die Ehegattin aufgrund der langen Dauer der Ehe ein schützenswertes Vertrauen in die gemeinsame, durch die Scheidung nun gegenstandslose, Lebensplanung mit ihrem Ehegatten gehabt, aufgrund dessen sie keine eigene Altersvorsorge angestrebt habe. Diesem Umstand sei durch einen unbefristeten Unterhaltsanspruch Rechnung zu tragen.

Das beschriebene Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht anschaulich, dass durch den nachehelichen Unterhalt ein Ausgleich gerechtfertigter Interessen der ehemaligen Ehegatten zustande kommen soll, der ihre Lebenswirklichkeit berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang wirkt die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB als ein Korrektiv, das es der Rechtsprechung ermöglicht, die individuellen Lebensumstände der ehemaligen Ehepartner in Umfang und Befristung der Unterhaltsleistung einfließen zu lassen.

Bei großem Vermögen, einer langen Ehedauer und ehebedingten Nachteilen aufseiten des Unterhaltsbegehrenden können im individuellen Einzelfall Unterhaltsleistungen angemessen sein, die deutlich über den, im üblichen Quotenverfahren ermittelten, Beträgen liegen.

In jedem Fall ist allen an der Unterhaltsbemessung beteiligten Parteien die Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsbeistand anzuraten, der ihren individuellen Interessen durch eine zielgerichtete Argumentation Ausdruck verleiht.

Das Team der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner steht jederzeit für aktuelle Informationen zum Familienrecht und eine professionelle Rechtsberatung bereit.

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Datum: 08.11.2010 - 15:01 Uhr
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