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GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Grundes für eine fristlose Kündigung

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GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Grundes für eine fristlose Kündigung

(firmenpresse) - Außerordentliche fristlose Kündigungen müssen gut vorbereitet werden, damit sie wirksam ausgesprochen werden können. Dazu muss bewertet werden, ob ein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt.



Der Arbeitgeber kann die außerordentliche fristlose Kündigung nur dann wirksam aussprechen, wenn ein wichtiger Grund dafür besteht. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum nächsten fristgerechten Kündigungstermin nicht mehr zuzumuten ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Daher sollte vor dem Ausspruch der Kündigung, die Bewertung des Kündigungsgrundes im Vordergrund stehen.



Damit die fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Dabei muss der Verstoß so erheblich sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Zudem muss dieser Verstoß vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Außerdem muss auch geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel, z.B. die ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung ausreichend wäre, um weitere Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer zu vermeiden. Darüber hinaus muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Kündigungsgrund erlangt hat. Schließlich müssen die Interessen der Vertragsparteien an einer sofortigen Beendigung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses miteinander abgewogen werden. Arbeitgeber müssen darlegen können, dass ihr Interesse an der fristlosen Kündigung überwiegt. Daher muss eine außerordentliche fristlose Kündigung gut begründet werden können.



Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung können z.B. vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen nicht erbringt oder er sich gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen ein schweres Fehlverhalten leistet, beispielsweise durch Beleidigungen oder sogar tätliche Angriffe. Derartige Pflichtverletzungen können dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr länger zuzumuten ist. Ob eine fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist im Endeffekt aber immer eine Einzelfallentscheidung.







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Datum: 11.10.2017 - 09:10 Uhr
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