(ots) - Bundesgerichtshof stärkt Immobilienkäufer und
Mieter: Auch Makler müssen über Energieverbrauch aufklären -
Energieausweis gewinnt an Bedeutung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in gleich drei
Gerichtsverfahren (Az. I ZR 4/17, I ZR 229/16, I ZR 232/16)
klargestellt, dass Immobilienmakler Angaben zur energetischen
Qualität von Immobilien in der Werbung nicht länger verweigern
dürfen. Zuvor hatten mehrere Makler Revision gegen die bereits von
der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstrittenen oberlandesgerichtlichen
Urteile eingelegt. Die DUH begrüßt die heutige Grundsatzentscheidung,
da sie die Rechte der Verbraucher stärkt und zugleich die Relevanz
des Energieausweises unterstreicht, der ein wichtiger Hebel für mehr
Klimaschutz im Gebäudebereich ist.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in
kommerziellen Anzeigen Angaben zur energetischen Qualität der
Immobilie aus dem vorliegenden Energieausweis gemacht werden müssen.
Strittig war die Frage, ob diese Informationspflicht auch
Immobilienmakler trifft.
Die DUH argumentierte, dass Verbraucher durch Energieausweisdaten
in der Werbung in die Lage versetzt werden, Folgekosten und
energetische Kriterien von Gebäuden zu bewerten. Der Energieausweis
wurde eingeführt, um eine fundierte Kauf- oder Mietentscheidung zu
ermöglichen und die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum zu
steigern. Er trägt damit sowohl zu Kosteneinsparungen in
Verbraucherhaushalten als auch zum Klimaschutz bei. Die Daten aus dem
Energieausweis sind deshalb "wesentliche Informationen", die dem
Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb verbietet es, vom Gesetzgeber als wesentlich
eingestufte Informationen in der Werbung zurückzuhalten.
Mit seinem Urteil folgte der BGH nun der Auffassung der DUH und
der Oberlandesgerichte Hamm, München, Bamberg, Köln und Oldenburg.
Das Gericht verurteilte die betroffenen Makler, es künftig zu
unterlassen, nicht alle erforderlichen Angaben aus Energieausweisen
in Anzeigen anzugeben, soweit ein Ausweis zum Zeitpunkt der
Anzeigenschaltung vorliegt. Verbrauchern ist es damit möglich,
bereits bei der Durchsicht von Zeitungsanzeigen oder dem Webauftritt
eines Maklers den Energieverbrauch von Immobilien zu vergleichen.
"Seit heute ist klargestellt, dass auch Immobilienmakler
umweltbezogene Verbraucherrechte bei der Bewerbung von Immobilien
erfüllen müssen. Angaben aus dem Energieausweis sind "wesentliche
Informationen" die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen.
Die haltlose Behauptung der Immobilienlobby, Makler seien nicht zu
Energieausweisangaben in der Werbung verpflichtet, hat der BGH
letztinstanzlich zurückgewiesen", so Jürgen Resch,
DUH-Bundesgeschäftsführer.
Die Rechtsanwälte Juliane Schütt und Roland Demleitner, die die
DUH in den erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren
vertreten haben, begrüßen das Urteil. "Der Bundesgerichtshof hat mit
diesen Entscheidungen die Verbraucherrechte gestärkt und für
Rechtssicherheit gesorgt."
Damit Verbraucher Folgekosten konkret abschätzen können, sind
Vermieter, Verkäufer und Makler seit 2014 verpflichtet, sobald ein
Energieausweis vorliegt, nach Maßgabe der EnEV in der Anzeige das
Baujahr, die Heizungsart (z.B. Öl oder Gas), den Energieverbrauch
bzw. -bedarf pro Jahr, die Berechnungsgrundlage für den Ausweis (Art
des Ausweises) und die Effizienzklasse anzugeben. Der Energieausweis
soll die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum stärken und
ist damit auch ein wichtiges Klimaschutzinstrument.
Die DUH wird weiterhin Verbraucherrechte falls erforderlich auch
gerichtlich durchsetzen. Derzeit setzt sie sich auf politischer Ebene
für ein verbessertes Gebäudeenergiegesetz ein, das
Informationspflichten gegenüber Verbrauchern stärkt und Behörden zum
Handeln auffordert.
Mehr Informationen: Positionspapier der DUH zum Energieausweis:
http://l.duh.de/ngi3f
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, DUH
0171 3649170, resch(at)duh.de
Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, DUH
0175 5724833, sauter(at)duh.de
Georg Kleine, Projektmanager Verbraucherschutz, DUH
07732 9995 375, kleine(at)duh.de
Roland Demleitner, Rechtsanwalt
0171 5311444, rd(at)roland-demleitner.de
Juliane Schütt, Rechtsanwältin, Gentz und Partner Rechtsanwälte mbB
030 400 416 400, juliane.schuett(at)gentz.de
DUH-Pressestelle:
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