PresseKat - Kostenblock Schule, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Co. / Wie Eltern von Schulkindern ihre Steu

Kostenblock Schule, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Co. / Wie Eltern von Schulkindern ihre Steuerlast reduzieren können (FOTO)

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(ots) -
Nun hat in Deutschland überall das neue Schuljahr begonnen. Für 11
Millionen Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen ist die süße Zeit der Sommerferien vorbei. Für
die Eltern bedeutet der Schulanfang, tief in die Tasche zu greifen.
Neue Hefte, Schreib- und Bastelmaterialien sowie vielleicht auch neue
Sportbekleidung müssen besorgt werden. Im Laufe des Jahres kommen
dann unter Umständen noch Exkursionen, Klassenfahrten oder Nachhilfe
dazu. Eltern wissen es: Schule kostet Geld. "Dass einige der Kosten
steuerlich geltend gemacht werden können, ist jedoch nicht immer
bekannt", so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe
Bayern e.V.). "So kann die finanzielle Belastung ein wenig reduziert
werden."

Schulgeld bis 5.000 Euro absetzbar

Alternative Pädagogik, wie Waldorf oder Montessori, steht hoch im
Kurs. Katholische Schulen, internationale Schulen, das Angebot ist
breit gefächert. Knapp 10 Prozent aller Schüler besuchen eine private
Schule in freier Trägerschaft. Im Gegensatz zu staatlichen Schulen
sind diese Schulen überwiegend privat finanziert und erheben
Schulgeld. Gudrun Steinbach erklärt: "30 Prozent des Schulgelds, auch
die Anmeldegebühr, können abgesetzt werden. Maximal werden so 5.000
Euro als Sonderausgaben abgezogen. Bei unverheirateten Eltern können
sich beide Elternteile das Schulgeld aufteilen."

Besucht das Kind ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat oder
eine deutsche Schule im Ausland, so sind das Schulgeld und die Kosten
für die Unterkunft von der Steuer absetzbar. Voraussetzungen sind,
dass die Eltern Kindergeld erhalten, in Deutschland uneingeschränkt
steuerpflichtig sind und dass der Schulbesuch in einem allgemeinen
oder berufsbildenden Abschluss endet, der in Deutschland anerkannt
ist. "Da die Kosten für die Verpflegung nicht zu den Sonderausgaben




gehören, ist es wichtig, dass die Schule auf der Rechnung die
einzelnen Posten getrennt ausweist", rät die Lohi-Steuerexpertin.

Wird ein Schulwechsel aus therapeutischen Gründen, wie z.B. bei
einer Hochbegabung oder verhaltensauffälligen Kindern vom
Sozialdienst der Schule oder Arzt empfohlen, so ist das Schulgeld
nicht als Sonderausgabe, sondern bei den außergewöhnlichen
Belastungen ansetzbar. Eine Kostendeckelung nach oben gibt es in
diesem Fall nicht, jedoch muss erst einmal die zumutbare
Belastungsgrenze überschritten werden. Je mehr Kinder in einer
Familie aufwachsen, desto leichter wird die zumutbare
Belastungsgrenze erreicht. Schulbücher, Materialkosten und
Sportbekleidung können bei der Steuererklärung nicht angesetzt
werden. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag
bereits abgegolten.

Bis 4.000 Euro Rückerstattung für Hausaufgabenbetreuung

Ob Tagesmutter, Hausaufgabenbetreuung oder Hort, gerade
berufstätige Mütter sind auf eine zusätzliche Betreuung außerhalb des
Unterrichts angewiesen. Auch hier weiß Gudrun Steinbach Rat: "Diese
Kosten können bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und bis zu 6.000 Euro
geltend gemacht werden. Von den Aufwendungen werden zwei Drittel,
also maximal 4.000 Euro berücksichtigt. Und das unabhängig davon, ob
die Eltern berufstätig sind oder nicht."

Selbst ehrenamtliche Aufsichtspersonen wie Oma, Opa oder Tante
sind absetzbar. Denn auch die Fahrtkosten zur Verwandtschaft können
mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, sofern ein
Betreuungsvertrag vorliegt und die Zahlungen per Ãœberweisung
nachweisbar sind. Die Fahrtkosten können mit 30 Cent je Kilometer
angesetzt werden. Hier gilt wieder: Verpflegungskosten für das Kind
sind ausgenommen, da diese unabhängig von der Art der Betreuung immer
anfallen.

Au-Pair von der Steuer absetzbar

Wird ein Kindermädchen oder Au-Pair im Haushalt angestellt, so ist
der steuerliche Kostenabzug weitreichender. Als
Kinderbetreuungskosten sind auch anfallende Ausgaben für die Anreise,
Kost, Logis, Versicherung, Taschengeld, Sprachkurs und
Vermittlungsgebühr absetzbar. Bei den Sonderausgaben wird die Hälfte
der Aufwendungen berücksichtigt. Die andere Hälfte kann als
haushaltsnahe Dienstleistung mit bis zu 20 Prozent, maximal aber bis
zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden, sofern das
Au-Pair im Haushalt Aufgaben übernimmt.

Oftmals werden nachmittags Musikunterricht oder sportliche
Aktivitäten für Kinder gebucht. Für die Eltern sind ihre Kinder in
dieser Zeit auswärts betreut. Dennoch sieht der Gesetzgeber Ballett,
Reitunterricht oder die Betätigung in einem Sportverein nicht
erstrangig als Kinderbetreuung. Hier geht es um die Vermittlung
besonderer Fähigkeiten. Daher sind die Gebühren für den
Musikunterricht, den Sportverein oder einen Sprachkurs leider nicht
als Betreuungskosten absetzbar.

Kosten für Nachhilfe können anerkannt werden

In Deutschland gehört für rund 14 Prozent aller Schüler
Nachhilfeunterricht als fester Bestandteil zur Schullaufbahn. An
Gymnasien bekommen sogar 20 Prozent der Schüler diese Form der
Unterstützung. Die Hoffnung auf bessere Noten im Zeugnis lässt die
Eltern tief in die Tasche greifen. Diese Extra-Stunden gehen schnell
ins Geld und sind allgemein nicht absetzbar. "Mit einer Ausnahme", so
Gudrun Steinbach, "die Eltern ziehen aus beruflichen Gründen um und
die Kinder müssen ihre Schule wechseln. Gelingt dann der Anschluss an
den Unterricht in der neuen Schule nicht, weil beispielsweise die
Klasse im Lernstoff weiter fortgeschritten ist, so kann die
erforderliche Nachhilfe als Werbungskosten bis zu 1.926 Euro ansetzt
werden." Weitere Infos zu diesen Themen gibt es bei der Lohi unter
www.lohi.de.

Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München
wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330
Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist
der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland.
Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen
einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle
Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.



Pressekontakt:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes(at)lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de/steuertipps

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