PresseKat - VERLÿNGERUNG DES RÿCKKAUFS EIGENER AKTIEN ZUM ZWECK DER KAPITALHERABSETZUNG

VERLÿNGERUNG DES RÿCKKAUFS EIGENER AKTIEN ZUM ZWECK DER
KAPITALHERABSETZUNG

ID: 152530

(Thomson Reuters ONE) - Die BELLEVUE Group AG, Küsnacht, ("BELLEVUE") hat beschlossen, daslaufende Aktienrückkaufprogramm ("Aktienrückkaufprogramm") bis zum29. Juli 2011 zu verlängern. Der Umfang von maximal 500'000Namenaktien bleibt unverändert und entspricht maximal 4.7619% desausgegebenen Aktienkapitals von BELLEVUE, welches CHF 1'050'000beträgt und in 10'500'000 Namenaktien von je CHF 0.10 Nennwerteingeteilt ist. Unter dem seit dem 4. August 2008 laufendenAktienrückkaufprogramm hat BELLEVUE bis zum 26. November 2009 30'000Namenaktien oder 0.2857% erworben, so dass noch zusätzlich maximal470'000 Namenaktien oder 4.4762% des ausgegebenen Aktienkapitalserworben werden können. Der Verwaltungsrat wird voraussichtlich aneiner der nächsten ordentlichen Generalversammlungen eineKapitalherabsetzung in der Höhe des erzielten Rückkaufvolumensbeantragen. Durch die Herabsetzung des Aktienkapitals beabsichtigtBELLEVUE, überschüssige Mittel an die Aktionäre zurückzuführen. DerAktienrückkauf wird ausschliesslich an der SIX Swiss Exchange ("SIX")durchgeführt.An der SIX wurde auf den 4. August 2008 eine zweite Linie für dieNamenaktien von BELLEVUE errichtet. Auf dieser zweiten Linie kannausschliesslich BELLEVUE als Käuferin auftreten (mittels der mit demAktienrückkauf beauftragten Bank) und eigene Aktien zum Zweck derspäteren Kapitalherabsetzung erwerben. Der ordentliche Handel inNamenaktien der BELLEVUE unter der bisherigen Valoren-Nr. 2842210wird von dieser Massnahme nicht betroffen und normal weitergeführt.Ein verkaufswilliger Aktionär von BELLEVUE hat daher die Wahl,Namenaktien von BELLEVUE entweder im normalen Handel zu verkaufenoder BELLEVUE zum Zweck der späteren Kapitalherabsetzung auf derzweiten Linie anzudienen. BELLEVUE hat keine Verpflichtung, eigeneAktien über die zweite Linie zu kaufen; sie wird je nachMarktgegebenheiten als Käuferin auftreten. Bei einem Verkauf auf derzweiten Linie wird vom Rückkaufpreis die eidgenössischeVerrechnungssteuer von 35% auf der Differenz zwischen demRückkaufpreis der Namenaktien BELLEVUE und deren Nennwert von CHF0.10 in Abzug gebracht ("Nettopreis").In der Beilage finden Sie weitere Informationen.http://hugin.info/137269/R/1357575/330298.pdfThis announcement was originally distributed by Hugin. The issuer is solely responsible for the content of this announcement.



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Datum: 27.11.2009 - 08:18 Uhr
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