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Hoverboards sind im Straßenverkehr tabu / Alter und Fortbewegungsmittel bestimmen, wo sich Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr bewegen dürfen

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(ots) - Je nach Fortbewegungsmittel und Alter müssen
Eltern besonders darauf achten, wo Kinder und Jugendliche im
Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Der ADAC hat die wichtigsten
Regeln zusammengestellt.

Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen mit ihren Fahrrädern den
Gehweg benutzen. Die Fahrbahn ist für sie tabu. Auf einem Fahrradweg,
der baulich getrennt von der Fahrbahn ist, dürfen sie aber auch
radeln. Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen
begleiten.

Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Bei einem
benutzungspflichtigen Radweg können sie zwischen Radweg und Gehweg
wählen. Ist der Radweg nicht benutzungspflichtig, dürfen sie Gehweg,
Radweg oder Fahrbahn benutzen.

Haben Kinder das zehnte Lebensjahr vollendet, hängt es von der
Situation ab: Gibt es neben der Fahrbahn einen nicht
benutzungspflichten Radweg, können sie wählen. Ist der Radweg neben
der Fahrbahn benutzungspflichtig, muss er befahren werden. Auf den
Gehweg dürfen sie - wie auch Erwachsene - nicht.

Inline-Skater - auch Kinder - müssen den Gehweg benutzen - es sei
denn, Radwege sind mit dem neuen Zusatzzeichen für Inline-Skater
ausgezeichnet.

Fahrer mit Skate- und Longboards sowie Laufrädern werden wie
Fußgänger behandelt - auch Kinder. Das heißt, sie müssen den Gehweg
in Schrittgeschwindigkeit benutzen. Hoverboards hingegen dürfen
ausschließlich auf einem abgeschlossenen Privatgelände gefahren
werden. Im Straßenverkehr sind sie tabu, egal wie alt man ist.

Kinder sind das schwächste Glied im Straßenverkehr. Daher sollten
Eltern ihre Kinder nicht nur auf dem Schulweg, sondern auch in der
Freizeit mit entsprechender Kleidung gut sichtbar machen.

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katrin.muellenbach-schlimme(at)adac.de

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Datum: 28.04.2017 - 10:06 Uhr
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