PresseKat - Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern dringend ver

Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern dringend verdÀchtig - Haftbefehl jedoch aufgehoben

ID: 148174

Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern dringend verdÀchtig - Haftbefehl jedoch aufgehoben

(pressrelations) - hemalige "RAF"-Mitglied Verena Becker befindet sich seit August 2009 wegen des Vorwurfs der MittĂ€terschaft an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern in Untersuchungshaft. Auf ihre Beschwerde hat der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben. Er hĂ€lt Verena Becker zwar der Beihilfe zu diesem Anschlag fĂŒr dringend verdĂ€chtig, sieht jedoch keinen fĂŒr die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlichen Haftgrund.

Am 7. April 1977 lauerten zwei Mitglieder der "RAF" dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum DienstgebĂ€ude der Bundesanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad, das von dem damaligen "RAF"-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienstfahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die TĂ€ter rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz gab mit einem Selbstladegewehr eine Serie von mindestens 15 SchĂŒssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer Göbel verstarben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlitten hatte.

Verena Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Sonnenberg gehörenden Rucksack fĂŒhrten sie das bei dem Anschlag vom 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um Ihre Festnahme zu verhindern, schossen sie auf mehrere Polizeibeamte und verletzten diese teilweise. Sonnenberg und Verena Becker wurden bei der Schießerei auch selbst getroffen. Wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Straftaten - u. a. mehrfachen versuchten Mordes - verhĂ€ngte das Oberlandesgericht Stuttgart gegen beide eine lebenslange Freiheitsstrafe. Den gegen Verena Becker noch nicht vollstreckten Teil dieser Strafe erließ der BundesprĂ€sident im Gnadenwege, nachdem sie neun Jahre und etwa zwei Monate verbĂŒĂŸt hatte.





Das Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter wurde im Jahre 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, im Jahre 2008 aufgrund neuer ErmittlungsansĂ€tze aber wieder aufgenommen. In der Zwischenzeit ist u. a. ermittelt worden, dass Speichelspuren auf UmschlĂ€gen, in denen Selbstbezichtigungs-schreiben zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versendet worden waren, von Verena Becker stammen. Bei einer Durchsuchung sind SchriftstĂŒcke gefunden worden, die möglicherweise einen Bezug zu der Tat aufweisen. Außerdem hat das ehemalige "RAF"-Mitglied Boock als Zeuge Angaben zu den damaligen VorgĂ€ngen innerhalb der "RAF" gemacht.

Gegen Verena Becker ist auf der Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse am 26. August 2009 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl erlassen worden. Auf ihre Beschwerde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darĂŒber zu entscheiden, ob sie der Beteiligung an dem Attentat auf General-bundesanwalt Buback sowie seine Begleiter dringend verdĂ€chtig ist und ob ein Grund fĂŒr die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegt.

Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Ergebnisses der Ermittlungen bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorlĂ€ufigen WĂŒrdigung der Beweise zwar einen dringenden Verdacht dahin bejaht, dass Verena Becker an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt war. Dabei sieht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafĂŒr, dass sie den Anschlag unmittelbar - etwa als Fahrerin des Motorrads oder SchĂŒtzin - ausgefĂŒhrt hat. Als konkreter Beitrag zu dieser Tat ist ihr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch lediglich nachweisbar, dass sie innerhalb der "RAF" besonders offensiv die Parolen der damals in Stammheim inhaftierten "RAF"-Mitglieder vertrat, darunter auch den Befehl "Der General muss weg". Dieses Verhalten ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der MittĂ€terschaft oder der Anstiftung zu begrĂŒnden. Dies belegt lediglich den dringenden Verdacht, die eigentlichen TĂ€ter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestĂ€rkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet zu haben.

Einen fĂŒr die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen mĂŒssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachtrĂ€glichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen VerhĂ€ltnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.

Der 3. Strafsenat hat deshalb im Ergebnis den Haftbefehl aufgehoben und angeordnet, dass Verena Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Air Berlin bringt Fußballfans nach Barcelona Tipps zum Matratzenkauf. Gut gebettet verspricht sĂŒĂŸe TrĂ€ume
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 23.12.2009 - 11:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 148174
Anzahl Zeichen: 0

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern dringend verdÀchtig - Haftbefehl jedoch aufgehoben"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesgerichtshof (BGH) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemĂ€ĂŸ TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemĂ€ĂŸ der DSGVO).

MeisterprÀsenz bei HörgerÀteakustik-Unternehmen ...

Der unter anderem fĂŒr das Wettbewerbsrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irrefĂŒhrend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der MeisterprĂ€senz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn ...

Alle Meldungen von Bundesgerichtshof (BGH)