(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. MĂ€rz 2017 â VII ZR 197/16
Schwarzarbeit ist dem Fiskus von jeher ein Dorn im Auge, da ihm auf diese Weise Steuern und Sozialabgaben entgehen. Dennoch ist das PhÀnomen in der Bundesrepublik alltÀglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber das Gesetz zur BekÀmpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschÀftigung (SchwarzArbG) geschaffen, um dem Einhalt zu gebieten.
Die Rechtsprechung beschĂ€ftigt dabei immer wieder die sogenannte âOhne-Rechnung-Abredeâ. Dabei vereinbaren der Werkunternehmer und der Werkbesteller bei einem Werkvertrag, keine Rechnung auszustellen und keine Steuern und Sozialabgaben zu leisten. In der Regel wird der Endpreis, den der Werkbesteller zahlt, geringer, da die steuerlichen Abgaben wegfallen. Der Werkunternehmer hingehen lĂ€sst sich meist ein im VerhĂ€ltnis zum Betrag, der ihm im Falle korrekter Versteuerung bleiben wĂŒrde, erhöhtes Entgelt bezahlen. FĂŒr den Werkunternehmer und den Werkbesteller erscheint dies somit als Win-Win-Situation. Der Fiskus hingehen bleibt auĂen vor.
§ 1 Abs. II SchwarzArbG stellt klar, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausfĂŒhren lĂ€sst und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfĂŒllt. Daneben gilt eine Rechnungsausstellungspflicht gemÀà § § 14 Abs. II Satz 1 Nr. 1 UStG.
In stĂ€ndiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr seit 2013 erkannt, dass bei einem vorsĂ€tzlichen VerstoĂ gegen diese Pflichten der Werkvertrag nichtig ist. Denn § 134 BGB sieht vor, dass ein RechtsgeschĂ€ft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstöĂt, nichtig ist. In einem Fall einer einverstĂ€ndlichen âOhne-Rechnungs-Abredeâ liegt somit unproblematisch ein beiderseitiger VerstoĂ gegen ein Verbotsgesetz vor. Rechtsfolge ist, dass keinerlei Zahlungs- oder GewĂ€hrleistungsansprĂŒche auf beiden Seiten bestehen.
Nunmehr stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese GrundsĂ€tze sich auch auf die Konstellation ĂŒbertragen lassen, in der nicht von Anfang an eine âOhne-Rechnung-Abredeâ bestand, sondern erst spĂ€ter eine solche vereinbart wurde. Nachdem das Landgericht WĂŒrzburg die Klage des Werkbestellers auf RĂŒckerstattung des Werklohnes aufgrund eines RĂŒcktritts abgewiesen hatte, entschied das Berufungsgericht des Oberlandesgerichts Bamberg, dass keine AnsprĂŒche bestehen, da der Werkvertrag gemÀà den bisherigen GrundsĂ€tzen des Bundesgerichtshofs nach § 134 BGB nichtig sei. Die Revision des Bundesgerichtshofs stimmte dem zu. Folglich sind nunmehr die anerkannten MaĂstĂ€be zur anfĂ€nglichen âOhne-Rechnung-Abredeâ auch auf die spĂ€tere zu ĂŒbertragen.
Neben den zivilrechtlichen Folgen sind auch immer die steuerstrafrechtlichen Aspekte in Hinblick auf eine Steuerhinterziehung in Betracht zu ziehen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens in der NĂ€he GedĂ€chtniskirche. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht darĂŒber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht. Torsten Hildebrandt ist Fachanwalt fĂŒr Strafrecht, Steuerrecht sowie zertifizierter Berater fĂŒr Steuerstrafrecht (DAA).
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