PresseKat - Nichtigkeit aufgrund des SchwarArbG wird noch umfassender

Nichtigkeit aufgrund des SchwarArbG wird noch umfassender

ID: 1473392

(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. MĂ€rz 2017 – VII ZR 197/16

Schwarzarbeit ist dem Fiskus von jeher ein Dorn im Auge, da ihm auf diese Weise Steuern und Sozialabgaben entgehen. Dennoch ist das PhÀnomen in der Bundesrepublik alltÀglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber das Gesetz zur BekÀmpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschÀftigung (SchwarzArbG) geschaffen, um dem Einhalt zu gebieten.
Die Rechtsprechung beschĂ€ftigt dabei immer wieder die sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“. Dabei vereinbaren der Werkunternehmer und der Werkbesteller bei einem Werkvertrag, keine Rechnung auszustellen und keine Steuern und Sozialabgaben zu leisten. In der Regel wird der Endpreis, den der Werkbesteller zahlt, geringer, da die steuerlichen Abgaben wegfallen. Der Werkunternehmer hingehen lĂ€sst sich meist ein im VerhĂ€ltnis zum Betrag, der ihm im Falle korrekter Versteuerung bleiben wĂŒrde, erhöhtes Entgelt bezahlen. FĂŒr den Werkunternehmer und den Werkbesteller erscheint dies somit als Win-Win-Situation. Der Fiskus hingehen bleibt außen vor.
§ 1 Abs. II SchwarzArbG stellt klar, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausfĂŒhren lĂ€sst und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfĂŒllt. Daneben gilt eine Rechnungsausstellungspflicht gemĂ€ĂŸ § § 14 Abs. II Satz 1 Nr. 1 UStG.
In stĂ€ndiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr seit 2013 erkannt, dass bei einem vorsĂ€tzlichen Verstoß gegen diese Pflichten der Werkvertrag nichtig ist. Denn § 134 BGB sieht vor, dass ein RechtsgeschĂ€ft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstĂ¶ĂŸt, nichtig ist. In einem Fall einer einverstĂ€ndlichen „Ohne-Rechnungs-Abrede“ liegt somit unproblematisch ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor. Rechtsfolge ist, dass keinerlei Zahlungs- oder GewĂ€hrleistungsansprĂŒche auf beiden Seiten bestehen.
Nunmehr stellte sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese GrundsĂ€tze sich auch auf die Konstellation ĂŒbertragen lassen, in der nicht von Anfang an eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ bestand, sondern erst spĂ€ter eine solche vereinbart wurde. Nachdem das Landgericht WĂŒrzburg die Klage des Werkbestellers auf RĂŒckerstattung des Werklohnes aufgrund eines RĂŒcktritts abgewiesen hatte, entschied das Berufungsgericht des Oberlandesgerichts Bamberg, dass keine AnsprĂŒche bestehen, da der Werkvertrag gemĂ€ĂŸ den bisherigen GrundsĂ€tzen des Bundesgerichtshofs nach § 134 BGB nichtig sei. Die Revision des Bundesgerichtshofs stimmte dem zu. Folglich sind nunmehr die anerkannten MaßstĂ€be zur anfĂ€nglichen „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch auf die spĂ€tere zu ĂŒbertragen.




Neben den zivilrechtlichen Folgen sind auch immer die steuerstrafrechtlichen Aspekte in Hinblick auf eine Steuerhinterziehung in Betracht zu ziehen.

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Datum: 29.03.2017 - 14:24 Uhr
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