PresseKat - So schützt der Privatrechtsschutz bei Alltagsstreitigkeiten

So schützt der Privatrechtsschutz bei Alltagsstreitigkeiten

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(firmenpresse) - Wenn ein Geschäft mit dem Schriftzug „Reinigungsannahme“ gekennzeichnet ist, kann der Verbraucher daraus nicht schließen, dass die Kleidung dort nur angenommen und nicht gereinigt wird. Deshalb ist der Inhaber des Geschäfts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Kleidungsstück beschädigt wird. Die Entscheidung ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg gefallen, das jetzt veröffentlicht wurde. Ohne Rechtsschutzversicherung wäre es dem Verbraucher nicht möglich gewesen, sein Recht zu erstreiten (Az. 73 C 208/16 v. 30. November 2016).

Die Reinigung ruiniert das Brautkleid
Geklagt hatte eine Kundin, die ihr Brautkleid einem Geschäft zur Säuberung überlassen hatte. Das Geschäft war mit dem Schriftzug „Reinigungsannahme“ gekennzeichnet. Nach der Reinigung hatte sich das 1.100 Euro teure Brautkleid verfärbt. Der Inhaber weigerte sich, für den Schaden aufzukommen, er argumentierte damit, dass er die Verfärbung nicht verursacht habe. Er habe das Kleid lediglich angenommen und an das Reinigungsunternehmen weitergeleitet. Aus der Beschriftung seines Geschäfts mit dem Wort „Reinigungsannahme“ sei das klar zum Ausdruck gekommen. Außerdem sei die Verfärbung dadurch verursacht, weil das Kleidungsstück vom Produzenten falsch gekennzeichnet sei oder nicht korrekt bearbeitet worden sei. Die Kundin ließ sich dadurch nicht überzeugen. Sie forderte Schadensersatz von der Reinigung und hatte damit Erfolg.

Überraschende Klausel nicht zulässig
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass man aus dem Schriftzug „Reinigungsannahme“ nicht schließen könne, dass Kleidungsstücke dort nur angenommen werden, aber nicht gereinigt werden. Wenn aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes hervorgehe, sei das eine überraschende Klausel im Sinne des Paragraphen 305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Deshalb könne sich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen, sie sei unwirksam. Zwar könne man nach der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass der Beklagte das Kleid nicht selbst gesäubert hatte, sondern die Weiterleitung an ein kooperierendes Unternehmen veranlasst habe. Doch den Fehler der Reinigung müsse er sich wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Den Beweis, dass der Hersteller für die Verfärbung verantwortlich sei, konnte er nicht führen.





Entschädigung zum Zeitwert ist angemessen
Allerdings wurde nicht der Neupreis des Kleides erstattet, da dieses bereits einmal getragen war. Die Kundin erhielt deshalb lediglich die Hälfte des Neupreises als Entschädigung erstattet. Somit handelt es sich um den Zeitwert, für die Kundin entsteht letztlich doch ein erheblicher Verlust für das einmalig getragene Kleid. Die Richter argumentierten damit, dass das Kleid durch die Verfärbung nicht den vollständigen Wert verloren habe. Somit musste ein Restwert von 100 Euro angerechnet werden. Im Ergebnis bekam die Klägerin eine Entschädigung über 450 Euro.

Keine Chance ohne Rechtsschutz
Der Fall zeigt, wie wichtig eine Rechtsschutzversicherung selbst in vordergründig banalen Alltagsfragen ist. Die Klägerin hätte den Prozess vermutlich nicht ohne Rechtsschutzversicherung führen können. Dann hätte sie einen Teil der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten voraussichtlich selbst zahlen müssen. Deshalb ist eine Rechtsschutzversicherung auch für Fragen aus dem privaten Umfeld wichtig, denn nur bei ausreichender Absicherung hat man die Chance, die Kosten für den Anwalt und für die Befassung der Gerichte an einen Versicherer abzuwälzen. Muss man sie selbst tragen, sieht man unter Umständen aus diesem Grund von einer berechtigten und erfolgversprechenden Klage sogar ab.

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Datum: 27.03.2017 - 12:02 Uhr
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Freigabedatum: 27.03.2017

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