PresseKat - 6 teure Irrtümer – wann Versicherungen zahlen und wann nicht

6 teure Irrtümer – wann Versicherungen zahlen und wann nicht

ID: 1470518

Die Deutschen versichern nicht nur gern sich selbst, sondern auch ihr Hab und Gut. Doch versichert heißt nicht automatisch auch geschützt. Das Vergleichsportal TopTarif klärt sechs Versicherungsirrtümer auf.

(firmenpresse) - -Irrtum 1: Nach Abschluss der Versicherung können Leistungen sofort in Anspruch genommen werden-

Wer eine private Versicherung abschließt, kann sie auch sofort in Anspruch nehmen. Irrtum, denn einige Policen besitzen sogenannte Wartezeiten. Damit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden oder absehbar waren. Die Dauer der Wartezeit variiert von Versicherung zu Versicherung. Sind es bei Rechtsschutzversicherungen für einige Rechtsbereiche drei Monate, kann die Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung sogar bis zu acht Monate betragen. Nur für Versicherungsfälle nach Ablauf dieser Frist gibt es Geld. „Lassen sich Verbraucher ihre Gesundheit bescheinigen und legen zum Beispiel beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung ein ärztliches Attest bei, verzichten manche Versicherer sogar auf die allgemeine Wartezeit“, sagt Dr. Arnd Schröder, Geschäftsführer von TopTarif.

-Irrtum 2: Die Haftpflicht zahlt jeden Sachschaden-

Die Haftpflichtversicherung muss jeden Sachschaden übernehmen. Selbst dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar, sondern schleichend auftritt – falsch. Sorgt eine leicht beschädigte Wasserleitung mit der Zeit für Wellen im Parkett, kann sich die Versicherung quer stellen. Denn sogenannte Allmählichkeitsschäden sind nicht in jeder Police eingeschlossen. „In vielen Haushalten liegen die Haftpflicht-Policen schon seit Jahren in der Schublade. Wer einen Altvertrag besitzt, sollte seine Versicherung unbedingt auffrischen. Denn bei vielen neuen Tarifen gehören Allmählichkeitsschäden bereits zum Standard“, rät Dr. Schröder.

-Irrtum 3: Eltern haften für ihre Kinder – und die Haftpflichtversicherung zahlt-

Wenn Kinder einen Schaden verursachen, springt immer die private Haftpflichtversicherung ein. Irrtum, denn Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig und für ihre Schäden nicht haftbar – so steht es im Gesetz. In solchen Fällen haften die Eltern nicht. Solange sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen sie auch nicht für den Schaden aufkommen. Eltern ist es dennoch anzuraten, deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung zusätzlich mitzuversichern. Laut einer Modellrechnung von TopTarif kostet die Ergänzung in vielen neuen Tarifen keinen Aufschlag mehr. Die Policen unterscheiden sich darin, bis zu welcher Höhe sie die Schäden zahlen.





Ein Warnschild „Eltern haften für Ihre Kinder“ hat übrigens keinen Einfluss darauf, ob die Eltern tatsächlich haften oder nicht. Auch hier gilt: Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

-Irrtum 4: Die Unfallversicherung zahlt jeden Unfall-

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass die Unfallversicherung für alle Unfälle aufkommt – egal wo, wie und wann sie geschehen sind. Dabei können Versicherte nur dann Leistungen beanspruchen, wenn sie dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen erleiden. In erster Linie hängt die Erstattung dann von der Tatsache ab, ob die Definition eines Unfalls erfüllt ist. Laut den Musterbedingungen des GDV liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Wer beim Laufen also umknickt und sich bleibende Schäden zuzieht, geht wohl leer aus. Es fehlt die Einwirkung von außen. Ebenso fallen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wie zum Beispiel Trunkenheit oder Kreislaufstörungen, sowie alle normalen Erkrankungen aus dem Leistungskatalog.

Aber auch hier gilt: Es hilft, die Verträge auf den neuesten Stand zu bringen. Denn neue leistungsstarke Tarife zahlen auch bei Schäden durch Eigenbewegungen, also bei Selbstverschulden oder bei bestimmten Bewusstseinsstörungen.

-Irrtum 5: Die Kfz-Versicherung zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit-

Wer durch grobe Fahrlässigkeit, zum Beispiel beim Überfahren einer roten Ampel, einen Unfall verursacht, bleibt auf den Kosten sitzen – nicht ganz. Generell sind die Kfz-Versicherer in solchen Fällen berechtigt, die Schadenszahlung zu kürzen. Doch das können Autofahrer ganz umgehen, wenn sie auf eine Verzichtsklausel in ihrem Vertrag achten. Diese ist meist unter dem Punkt „Grobe Fahrlässigkeit“ aufgeführt. Darin heißt es: „Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“ Damit erklärt der Versicherer, dass er im Fall der Fälle nicht die Frage stellt, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat – er erstattet umgehend die volle Summe. „Ausgenommen von der Klausel sind hingegen Schäden aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss. Diese schließen Kfz-Versicherer grundsätzlich aus“, sagt Dr. Arnd Schröder.

-Irrtum 6: Viele Versicherungen gewährleisten den besten Schutz-

Um alle möglichen Schadensfälle abzudecken, gehen Verbraucher lieber auf Nummer sicher und schließen mehrere Versicherungen ab. Dabei sind Zweit- oder sogar Drittpolicen manchmal unwirksam, da bestimmte Versicherungsleistungen bereits über vorhandene Policen abgedeckt sind. Wer in seiner Hausratversicherung auch Glasschäden mitversichert hat, benötigt keine separate Glasversicherung. „In erster Linie sollten immer existenzgefährdende Risiken mit einer hohen Versicherungssumme abgesichert werden“, rät. Dr. Schröder. „Die private Haftpflichtversicherung ist ein Muss für jeden Verbraucher.“

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Datum: 22.03.2017 - 10:46 Uhr
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