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Es gehört zu den absoluten Selbstverständlichkeiten für die
meisten Mieter: In der kalten Jahreszeit können sie (zumindest zu den
gängigen Zeiten) frei entscheiden, ob und wie stark sie ihre Wohnung
heizen. Anders war es bei einer Mieterin in Dortmund. Ihre Therme
wurde von der Nachbarwohnung aus bedient. Eine Wärmezufuhr fand also
auch nur statt, wenn dort aufgedreht war. Ein unzumutbarer Zustand,
meinte die Betroffene - und erhielt nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS vor dem Kadi recht. Im Urteil hieß es
wörtlich: "Essentiale eines Mietvertrages im nördlichen Mitteleuropa
ist, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine
Räume nach eigener Entscheidung beheizen kann und insoweit nicht auf
die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen ist." Die Mieterin
habe dieses Heizproblem vor dem Einzug nicht erkennen können, weil
durchaus eine Therme in ihrer Wohnung vorhanden war, allerdings nur
für Warmwasser, wie sie später feststellte. (Amtsgericht Dortmund,
Aktenzeichen 413 C 10946/13)
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