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Unzulässige Werbung an Kinder

ID: 1303874

Unzulässige Werbung an Kinder

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Kinder sind für Werbung eine interessante Zielgruppe. Unternehmen müssen aber aufpassen, nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Computerspiele, Spielkonsolen und ähnliches sind in fast jedem Haushalt zu finden. Kinder stellen eine wichtige Zielgruppe dar. Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)für Computerspiele richtet sich aber nicht automatisch an Kinder. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 16 O 648/13).

Der Anbieter eines online Fantasy-Spiels hatte für zusätzliche kostenpflichtige Features für das Computerspiel geworben, das eine Altersfreigabe ab 12 Jahren hatte. Um zu spielen, musste ein Account mit Angabe des Geburtsdatums eingerichtet werden. War der Spieler demnach jünger als 16 Jahre, mussten die Eltern den Account für das Kind errichten. In der Werbung für zusätzliche Spielelemente mit dem Satz "Kauft ein im Haustiershop" wurden die potenziellen Kunden geduzt. Für eine Verbraucherzentrale stellte das eine unzulässige Werbung an Kinder und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sie klagte auf Unterlassung. Die Anrede, die Aufmachung als Fantasy-Spiel und die Möglichkeit, einen Account für Minderjährige einzurichten sprächen dafür.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Die Werbung stelle keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder dar. Eine Aufforderung setze ein gezieltes Ansprechen einer Personengruppe voraus. Ob eine Aufforderung vorliegt, ergibt sich aus der Sicht der Kinder. Typische Merkmale seien z.B. die Verwendung kindlicher Umgangssprache, Abbildungen von Kindern und auch das betroffene Produkt selbst, z.B. Spielzeug. Die Verwendung der Anrede "Du" alleine, sei kein Hinweis auf eine Aufforderung an Kinder. Dies sei mittlerweile auch Erwachsenen gegenüber üblich.





Offen ließ das Gericht eine Altersdefinition für Kinder. In diesem Fall ging die Kammer von Minderjährigen unter 14 Jahren aus. Es können aber auch alle Personen unter 18 Jahren darunter verstanden werden.

An Kinder gerichtete Werbeaussagen sind ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können dabei schnell passieren. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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Datum: 29.12.2015 - 09:05 Uhr
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