PresseKat - Landgericht Regensburg verurteilt LIGA Bank eG nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf Rückabw

Landgericht Regensburg verurteilt LIGA Bank eG nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens auf Rückabwicklung und Schadensersatz

ID: 1282134

(ots) - Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 26.
Oktober 2015 - 4 O 1133/15 (5) - der Klage eines Ehepaars aus
Grünwald auf Rückabwicklung eines Immobilien-Verbraucherdarlehens in
voller Höhe stattgegeben. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts
Regensburg stellt fest, dass der Darlehensvertrag vom 4./5. Mai 2009
mit der LIGA Bank eG über 950.000,00 Euro von den Klägern wirksam
widerrufen und daher rückabzuwickeln sei. "Das Besondere an dem
Urteil ist" sagt der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte,
"dass - nach unserer Kenntnis erstmalig - ein bundesdeutsches Gericht
Klägern auch Schadensersatz dafür zugesprochen hat, dass diese nach
Widerruf des alten Darlehensvertrages im Februar 2015 einen neuen
nicht haben abschließen können. Eine solche Feststellung ist dann von
besonderer Relevanz, wenn die Darlehenszinsen wieder steigen", so
Anwalt Hahn weiter.

Das Landgericht Regensburg führt in seiner Urteilsbegründung aus,
dass die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag noch nicht
abgelaufen sei, da die Widerrufsbelehrung für den
streitgegenständlichen Darlehensvertrag unzureichend sei. Im
Belehrungstext werde nicht darauf hingewiesen, dass die
Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden müsse. Sofern sich die
Beklagte darauf berufe, dass die Formulierung "ein Exemplar dieser
Widerrufsbelehrung" bei objektiver Betrachtung eines
durchschnittlichen Darlehensnehmers nur als Aushändigung einer
Widerrufsbelehrung in Textform verstanden werden könne, sei dem
entgegen zu halten, dass in der heutigen technisierten Welt ein
"Exemplar" durchaus auch eine Textdatei auf einem USB-Stick oder
einer CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern sein kann und somit durchaus
nicht in sofort sichtbarer schriftlicher Weise übergeben werden
könne. Damit sei "Exemplar" gerade kein Synonym für den Begriff




"Textform".

Der Beklagten sei es auch verwehrt, sich erfolgreich auf die
Schutzwirkung der BGB-Info-Verordnung zu berufen. Die von der Bank
verwendete Widerrufsbelehrung entspreche gerade nicht vollständig dem
Muster der Anlage 2 zu Paragraph 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO in der
Fassung vom 01. April 2008 bis 03. August 2009. Es sei dabei
unbeachtlich, ob die Beklagte - in von ihr behaupteter - guter
Absicht von der Musterbelehrung abgewichen sei. Es komme einzig und
allein darauf an, ob dem Schutzzweck des Verbraucherschutzes
entsprechend das Muster verwendet worden sei oder nicht.

"Wir stellten aktuell fest", meint der Hamburger Anwalt Hahn
weiter, dessen Kanzlei das - noch nicht rechtskräftige - Urteil
erstritten hat, "dass bei den sogenannten Widerrufsfällen zunehmend
auch Instanzgerichte zugunsten der Verbraucher entscheiden",
Verbraucher sollten sich laut Hahn mit der Überprüfung ihrer
Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit aber beeilen, weil nach
einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei Kreditverträgen
mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November
2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016
erlöschen soll.

Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.



Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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Datum: 29.10.2015 - 12:00 Uhr
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