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BDEW zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Urteil mit Augenmaß

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BDEW zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Urteil mit Augenmaß

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Zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Preisänderungen in der Grundversorgung mit Erdgas erklärt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW):

"Die Versorger haben sich bei der Preisanpassung genau an diejenigen rechtlichen Regelungen gehalten, mit denen der Gesetzgeber in Deutschland die europäischen Richtlinien umgesetzt hat. Zudem haben sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) beachtet, der die bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen der Grundversorgungsverordnungen Gas und Strom (GasGVV bzw. StromGVV) nicht beanstandet hat. Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr diese vom deutschen Gesetzgeber erlassenen Verordnungen als nicht europarechtskonform eingestuft. Am 30.10.2014 trat daher eine überarbeitete Fassung dieser Verordnungen in Kraft. Die Energieversorger hatten folglich keine andere Möglichkeit, als sich bis zu diesem Datum an die zuvor geltende Rechtslage zu halten.

Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund heute ein Urteil mit Augenmaß gefällt. Das Gericht erkennt damit - wie auch vom BDEW immer wieder gefordert - an, dass unvermeidliche und vom Grundversorger nicht beeinflussbare Kostensteigerungen wie zum Beispiel steigende Beschaffungskosten in die Kalkulation der Gaspreise einfließen dürfen. Damit trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass der Grundversorger ansonsten gezwungen wäre, Erdgas zu einem Preis zu liefern, der unter den Kosten des Versorgers liegt.

Mit dem heutigen Urteil wird klargestellt: Die in den vergangenen drei Jahren vorgenommenen Preisänderungen sind grundsätzlich rechtswirksam. Das heutige Urteil ist aus unserer Sicht auch vollständig übertragbar auf Preisänderungen in der Grundversorgung mit Strom. Hier galten gleichlautende gesetzliche Regelungen. Auch die Grundversorgungsverordnung Strom wurde im vergangenen Jahr geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof die darin enthaltenen Regelungen zur Preisänderung als europarechtswidrig eingestuft hatte.





Grundsätzlich bleibt anzumerken, dass es in der aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung um die Erhöhung von Gas- und Strompreisen nicht darum geht, ob diese Erhöhungen sachlich gerechtfertigt und begründbar waren. Vielmehr stehen formaljuristische Fragen im Mittelpunkt, die keinen Bezug zur damaligen realen Entwicklung der Kosten für die Lieferung von Erdgas bzw. Strom an Haushaltskunden haben.

Dass sich im strittigen Zeitraum die Kosten der Versorger für den Einkauf von Erdgas bzw. beim Strom die staatlichen Abgaben (wie z.B. die EEG-Umlage) deutlich erhöht hatten, ist heute unstrittig. Dass die Unternehmen bei steigenden Kosten bzw. steigenden staatlichen Abgaben die Preise nicht stabil halten können, ist ebenso nachvollziehbar.

Die Versorger haben ihren Kunden grundsätzlich sechs Wochen im Voraus mittgeteilt, dass sich die Preise für den Bezug von Strom oder Erdgas ändern werden. Den Verbrauchern steht somit rechtzeitig die Möglichkeit offen, aufgrund einer Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen und den Versorger zu wechseln, bevor eine solche Preiserhöhung wirksam wird. Die Kunden haben die Auswahl zwischen einer Vielzahl verschiedener Energieanbieter."


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Datum: 28.10.2015 - 17:15 Uhr
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