PresseKat - "Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co. im Straßenverkehr" - Verbraucherinformatio

"Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co. im Straßenverkehr" - Verbraucherinformation der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

ID: 1213062

Skateboarder, Inlineskater, Segways& Co. im Straßenverkehr

(firmenpresse) - Fußgänger benutzen den Bürgersteig, Autos fahren auf der Straße. Doch gerade in der warmen Jahreszeit tummeln sich dort auch Skateboards & Co. Solche Gefährte sorgen manchmal für Unmut oder Unverständnis. Denn vielen ist nicht klar: Wo dürfen Skate-, Long- und Waveboarder eigentlich fahren? Was gilt für Segways? Und wo gehören Inlineskater hin? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt einen Überblick, wer wo fahren darf und wo nicht.


Sind Skateboards Sportgeräte?

Besonders bei Jugendlichen sind neben Skateboards inzwischen auch die einachsigen Waveboards und die größeren Longboards beliebt. Ob ihre Fahrer den Bürgersteig benutzen dürfen oder müssen, ist nicht eindeutig. Das liegt an der unklaren Definition in der Straßenverkehrsordnung (StVO): Gelten die Bretter mit den vier oder zwei Rollen als "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO, dann gehören sie auf den Gehweg. "Meist gehen die Juristen davon aus, dass sie den Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterliegen. Das Boarden ist demnach also sowohl auf Gehwegen als auch in Fußgängerzonen zulässig - allerdings mit besonderer Rücksichtnahme auf die Fußgänger", erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Statt als Fortbewegungsmittel könnten Skateboards aber auch als Sportgeräte eingestuft werden. Dann dürften ihre Besitzer die Boards nur auf Halfpipes oder anderen Sportflächen benutzen. Eindeutig rechtlich geregelt ist dies nicht. Klar ist hingegen: Auf der Straße dürfen die Boards nicht fahren.


Inlineskates: "Besondere Fortbewegungsmittel"

Die rechtliche Einordnung der Inlineskates war lange Zeit umstritten, bis der Bundesgerichtshof (BGH) 2002 klarstellte, dass Inlineskates "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO sind (Az.: VI ZR 333/00). Das bedeutet: Auch für sie gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs. Inlineskater müssen also die Gehwege benutzen. Auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren - allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit. "Selbst erfahrene Inlineskater, die bei freier Fahrbahn schneller unterwegs sind, dürfen nicht auf den Radweg ausweichen!", warnt Michaela Zientek. Durch ein in der StVO vorgesehenes Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol können Radwege oder Fahrbahnen allerdings für Skater freigegeben werden. Ansonsten dürfen Rollschuhfahrer aller Art die Straße nur benutzen, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Außerorts müssen Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand fahren.






Segway: Straße oder Bürgersteig?

Neuerdings befinden sich Radfahrer und Fußgänger auf ihren jeweiligen Wegen auch immer öfter in Gesellschaft von sogenannten Segways. Da sie meist für touristische Führungen zum Einsatz kommen, sind oft gleich größere Gruppen auf den einachsigen Elektrofahrzeugen unterwegs. "Der Gesetzgeber bezeichnet Segways als "elektronische Mobilitätshilfen". Sie sind erst seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. "Wo Segways rollen dürfen und wo nicht, findet sich in der dafür geschaffenen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)." Erlaubt sind Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten. Ist nichts davon vorhanden, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch auf die Straße ausweichen. Bürgersteige sind generell tabu. Auch außerhalb von Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen erlaubt. "Das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für Segways allerdings verboten", warnt Michaela Zientek. Stadtführungen auf Segways führen oft durch Fußgängerzonen. Dann haben Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang. Das bedeutet: Segway-Fahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und darauf achten, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Übrigens: Da die Fahrzeuge Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen, ist mindestens ein Mofaführerschein Pflicht. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen also generell nicht mit Segways fahren. Grundsätzlich gilt: "Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind das A und O im Straßenverkehr - egal mit welchem Fortbewegungsmittel", betont die D.A.S. Rechtsexpertin.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.334


Kurzfassung:

Boards, Inlineskates und Segways im Straßenverkehr
Rechtliche Hinweise von Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

-Skate, Wave- und Longboards
Für Skate-, Wave- und Longboarder gelten keine eindeutigen Regelungen - unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger ist das Boarden aber auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zulässig. Auf der Straße sind Boards dagegen verboten.
-Inlineskates
Inlineskater müssen Gehwege benutzen. In Schrittgeschwindigkeit dürfen sie auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen fahren. Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese mit einem Inlineskater-Symbol gekennzeichnet sind. Auf Straßen sind sie erlaubt, wenn es keinen Gehweg oder Seitenstreifen gibt. Außerorts müssen Inlineskater am äußeren linken Fahrbahnrand fahren.
-Segways
Erlaubt sind Segways ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Schutzstreifen. Fehlen diese, dürfen Segway-Fahrer innerorts auf die Straße ausweichen - außerorts auf Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege. Tabu sind dagegen Bürgersteige sowie Bundes-, Landes oder Kreisstraßen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.105



Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "ERGO Versicherungsgruppe" als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de



PresseKontakt / Agentur:

HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Select Service Partner führt Kassensysteme von AURES ein Coursepath gewinnt die Planzer Transport AG als Kunden
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.05.2015 - 11:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1213062
Anzahl Zeichen: 6367

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Monika Stobrawe
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211 477-5570

Kategorie:

Sonstiges



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
""Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co. im Straßenverkehr" - Verbraucherinformation der D.A.S. Rechtsschutzversicherung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

D.A.S. Rechtsschutzversicherung (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht ...

Mietspiegel beziehen sich jeweils auf eine Gemeinde. Sie zeigen, welche Mieten für unterschiedliche Wohnungsarten üblich sind. Mietspiegel sind ein gesetzlich anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungen. Der D.A.S. zufolge hat nun das Amtsg ...

Alle Meldungen von D.A.S. Rechtsschutzversicherung