PresseKat - Balkonpflanzen und Rasenmäher aus dem Online-Baumarkt

Balkonpflanzen und Rasenmäher aus dem Online-Baumarkt

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Das müssen Hobbygärtner beim Shoppen und Retournieren wissen

(PresseBox) - Gartenarbeit zählt zu den beliebtesten Hobbys der Deutschen. Pflanzen und Gartengeräte kaufen Verbraucher immer häufiger nicht im heimischen Gartencenter, sondern im Internet. Jeder fünfte Internetnutzer hat bereits Heimwerkerbedarf im Web gekauft. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM. Das Angebot im Netz ist vielfältig ? von Werkzeugen bis hin zu Balkonpflanzen und Rollrasen. Doch was, wenn der vermeintlich grüne Rasen sich als dürre Ackerlandschaft entpuppt?
1. Ich habe Rollrasen online bestellt. Beim Auslegen habe ich nun festgestellt, dass der Rasen Löcher aufweist. Was kann ich tun?
Dr. Carsten Föhlisch: In einem solchen Fall stehen Verbrauchern gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Man sollte mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen und ihm den Mangel anzeigen. Man kann dann die sogenannte Nacherfüllung vom Händler verlangen, also nach Wahl, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die vom Kunden gewünschte Art nur verweigern, wenn diese mit unangemessen hohen Kosten für ihn verbunden ist. Wird der Mangel zweimal nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rasen muss dann zurückgeben werden und der Käufer erhält dafür sein Geld zurück. Die Transportkosten trägt der Händler. Anstatt zurückzutreten besteht aber auch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. In diesem Fall kann man den Rasen behalten und vom Verkäufer so viel Geld zurückverlangen, wie er aufgrund seines Mangels weniger wert ist. Schließlich kann der Käufer auch direkt und ohne Grund widerrufen, er muss dann aber eventuell die Rücksendekosten tragen.
2. Für meinen Balkon habe ich Primeln online bestellt und Stiefmütterchen geliefert bekommen. Muss ich diese annehmen?
Dr. Carsten Föhlisch: Nein, diese müssen nicht angenommen werden. Wird eine andere Sache als die bestellte geliefert, handelt es sich um eine Falschlieferung. In einem solchen Fall stehen dem Käufer die gleichen Rechte wie bei einem Mangel zu. Das heißt, man kann auch hier vom Verkäufer verlangen, dass er die richtigen Blumen liefert oder direkt den Kauf widerrufen.




3. Ich habe einen Benzin-Rasenmäher online erworben, bin mit der Leistung aber nicht zufrieden. Kann ich den Rasenmäher nach Nutzung wieder zurückgeben ? auch wenn dieser von mir betankt wurde?
Dr. Carsten Föhlisch: Nach Nutzung kann der Kaufvertrag über einen Rasenmäher innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Wenn der Rasenmäher schon genutzt wurde, kann es sein, dass der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, wenn der Nutzer mit der Ware nicht so umgegangen ist, wie es zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Von einem solchen Funktionstest wird m.E. noch das Starten des Motors umfasst sein, das Mähen des Rasens allerdings nicht mehr. Hierfür müsste der Kunde dem Händler wahrscheinlich Wertersatz leisten, der bis zu 100 Prozent des Kaufpreises betragen kann.
4. Ich habe mir online einen Pflanzentopf bestellt. Er wurde beschädigt angeliefert. Kann ich den Topf zurückgeben? Und muss ich beweisen, dass der Schaden bereits bei der Lieferung vorlag?
Dr. Carsten Föhlisch: Neben Gewährleistungsansprüchen, gibt es die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. In diesem Fall ist der Händler zur vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, weil er die sogenannte Transportgefahr bis zur Ablieferung trägt. Bei einem Kauf von einem Unternehmer kann man sich im Rahmen der Gewährleistung innerhalb von sechs Monaten auf eine sogenannte Beweislastumkehr berufen. Dann muss der Verkäufer nachweisen, dass mit der Ware beim Kauf alles in Ordnung war und der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Man muss also nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag und ist auch nicht verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen.
5. Bin ich verpflichtet im Fall eines Widerrufs nach dem Online-Kauf von größeren Waren wie Pavillons oder Carports, die nur mit dem Spediteur geliefert werden, die hohen Rücksendekosten zu zahlen?
Dr. Carsten Föhlisch: Seit dem 13. Juni 2014 gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass er darüber ordnungsgemäß belehrt wurde. Wenn die Ware nicht mit normaler Post zurückversandt werden kann, muss der Händler die Rücksendekosten konkret beziffern. Ist dies nicht geschehen oder wirbt der Händler mit einer freiwilligen Übernahme der Rücksendekosten, muss man die Kosten für die Rücksendung nicht tragen.
6. Ich habe Zypressen online gekauft. Die gelieferten Pflanzen sind viel kleiner als im Shop abgebildet. Darf der Händler das?
Dr. Carsten Föhlisch: Produktbilder in einem Online-Shop sind verbindlich. Werden Waren besonders herausgestellt und wird dadurch eventuell ein unzutreffender Eindruck beim Verbraucher erweckt, muss der Händler darauf hinweisen und diesen möglichen Irrtum klar und unmissverständlich aufklären. Die tatsächlich verkauften Waren müssen also der Darstellung auf den Produktbildern entsprechen. Bei Blumen ist allerdings auch zu beachten, dass nicht alle gleich aussehen und die gelieferten Blumen fast nie den Abbildungen entsprechen werden. Wird jedoch zu stark abgewichen, handelt es sich auch hierbei um einen Mangel und dem Verbraucher stehen die Gewährleistungsrechte zu.
7. Ich habe Pflanzensamen oder -zwiebeln im Online-Shop erworben und sie in den Boden gesetzt. Aber die Pflanzen sprießen nicht. Habe ich Ansprüche gegen den Online-Händler?
Dr. Carsten Föhlisch: Zwar ist das Wachstum von Pflanzen auch besonders von der Qualität der Pflanzensamen oder -zwiebeln abhängig, allerdings gibt es noch andere wichtige Faktoren wie z.B. die Qualität des Bodens oder die Pflege, die das Wachstum ebenfalls beeinflussen. Um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können, müsste man in diesem Fall dem Verkäufer nachweisen, dass die Blumensamen oder -zwiebeln schon vorher nicht in Ordnung waren, was in der Praxis meist nicht gelingen dürfte.

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Datum: 30.03.2015 - 09:53 Uhr
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