Eine Drohung gegenüber dem Arbeitgeber, über angebliche Missstände ?auszupacken?, (etwa um eine Abfindungszahlung zu erreichen) kann gefährlich werden
(PresseBox) - Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein tiefgreifender Einschnitt. Oft fühlen sich betroffene Arbeitnehmer ungerecht behandelt an. Aus diesem Gefühl heraus sollte man sich als Arbeitnehmer jedoch nicht dazu hinreißen lassen, dem Arbeitgeber mit der Preisgabe geschäftsinterner Informationen über Missstände zu drohen, um so eine Kündigungsrücknahme oder etwa eine Abfindungszahlung zu erzwingen. Auch wenn der Arbeitnehmer mit der Offenlegung der Informationen lediglich seine Rechtsposition stärken will, kann dies den Arbeitgeber nach Auffassung des BAG im Einzelfall sogar zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigten (so die Quintessenz eines BAG-Urteils vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13).
Eine außerordentliche fristlose Kündigung führt dazu, dass der Arbeitgeber mit dem Tag der Übergabe der Kündigung die Gehaltszahlung einstellt und der Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden muss. Möglicherweise verhängt das Arbeitsamt dann zudem eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld (Stichwort: verschuldete Arbeitslosigkeit).
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfordert einen sogenannten "wichtigen Grund". Dieser kann in dem Drohen mit der Offenlegung von vertraulichen oder empfindlichen Informationen liegen. Denn im Einzelfall kann ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten darstellen, die es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies jedoch nur, wenn die Drohung widerrechtlich erfolgt ist, d.h. wenn entweder das Mittel, der Zweck oder jedenfalls der Einsatz des fraglichen Mittels zu dem fraglichen Zweck von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist.
Die Einführung von vertraulichen Informationen in einen Prozess ist bspw. nur durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen und unter Einhaltung der Grenzen der Wahrheitspflicht gerechtfertigt. Vorsicht ist daher bei der leichtfertigten Verbreitung unwahrer Tatsachen geboten. Der Rechtsstandpunkt, welcher sich aus den Tatsachenbehauptungen des Arbeitnehmers ergibt, muss außerdem zumindest objektiv vertretbar sein.
Zur Vermeidung einer weiteren Arbeitgeberkündigung (u.U. als fristlose Kündigung) ist von der Drohung mit der Offenlegung vertraulicher Informationen als Reaktionen auf eine Kündigung daher eher abzuraten. Dies insbesondere dann, wenn die behaupteten Tatsachen nicht erweislich sind.
Um nachteilige Folgen zu vermeiden, sollte man sich vor Begehung eines fatalen Fehlers von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.