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DGAP-News: BAG: Keine Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

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(firmenpresse) - DGAP-News: Allen&Overy LLP / Schlagwort(e): Sonstiges
BAG: Keine Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei
dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

10.12.2013 / 16:49

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute entschieden, dass bei einer nicht
mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem
Entleiher zustande kommt, wenn der Verleiherüber die erforderliche
Erlaubnis verfügt (Urteil v. 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt seit 2011 fest, dass dieÜberlassung von Arbeitnehmern vorübergehend erfolgt. Was vorübergehend
konkret heißt und welche Folgen eintreten, wenn eineÜberlassung nicht mehr
als vorübergehend einzustufen ist, haben die Gerichte bislang
unterschiedlich beantwortet.

Innerhalb des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestand zwischen
verschiedenen Kammern Streit: Während die 7. Kammer die Entstehung eines
Arbeitsverhältnisses ablehnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.
Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12), bejahte die 15. Kammer ein solches
Arbeitsverhältnis bei auf Dauer angelegterÜberlassung im Konzern unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.
Januar 2013 - 15 Sa 1635/12). Ebenso sah es das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Urteil v. 22. November 2012 - 11 Sa 84/12). Diese
Entscheidung hat das BAG nun aufgehoben.

Nur im Fall der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werde ein
Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, so die Richter des Neunten
Senats. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden
Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Auch gebe die
Leiharbeitsrichtlinie dieses Ergebnis nicht vor.





'Das BAG hat in der wünschenswerten Klarheit entschieden, dass bei nicht
mehr vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis zum
Entleiher entsteht', meint Arbeitsrechtler Dr. AndréZimmermann von Allen&Overy. 'Es fehlt derzeit schlicht eine gesetzliche Grundlage, um in die
Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit einzugreifen.' Allerdings
stehe den Betriebsräten im Einsatzbetrieb nach der aktuellen Rechtsprechung
des BAG ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn Leiharbeitnehmer nicht
nur vorübergehend eingesetzt werden sollen, so Zimmermann.


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Datum: 10.12.2013 - 16:49 Uhr
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