(ots) -
Der Mietvertrag regelte die Angelegenheit eigentlich
unmissverständlich. Darin hieß es, dass die Mieterin der Eigentümerin
nach rechtzeitiger Ankündigung einen Zugang zu der Ein-Zimmer-Wohnung
gewähren müsse. Mit mehreren Schreiben bat die Eigentümerin darum,
dass ihr ein Besichtigungstermin vorgeschlagen werde. Erfolglos. Die
Betroffene reagierte nicht und erhielt deswegen nach einer Abmahnung
die Kündigung. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS war dieses Vorgehen rechtlich korrekt. Das zuständige Landgericht
ging davon aus, dass hier "ein erhebliches Bedürfnis" der Vermieterin
auf eine Besichtigung vorgelegen habe. Sie habe sich nach über
zehnjähriger Mietzeit erstmals wieder einen Eindruck vom Zustand der
Wohnung machen und dabei auch einen Handwerker zuziehen wollen. Die
Ernsthaftigkeit dieses Anliegens sei auch dadurch bewiesen, dass die
Eigentümerin später tatsächlich einen Heizungsmonteur mit diversen
Arbeiten beauftragte.
(Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 6 S 75/12)
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