PresseKat - Voßhoff/Silberhorn: Ärztliche Zwangsbehandlungen nur in Ausnahmefällen zulässig

Voßhoff/Silberhorn: Ärztliche Zwangsbehandlungen nur in Ausnahmefällen zulässig

ID: 798158

(ots) - Der Bundestag debattiert heute Abend in 2./3.
Lesung den Entwurf des Gesetzes zur Regelung der
betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme.
Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der Obmann im
Rechtsausschuss Thomas Silberhorn:

"Psychisch Kranke dürfen nur in Ausnahmefällen gegen ihren Willen
ärztlich behandelt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
schließen wir zum Wohl der Betroffenen eine Lücke im Betreuungsrecht,
die nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr
entstanden ist."

Andrea Voßhoff führt aus: "Konkret geht es um die ärztliche
Behandlung eines Betreuten, der aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit
einer Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann. Eine solche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen
soll ausschließlich im Rahmen einer Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung erfolgen. Sie ist nur dann zulässig, wenn
sie zwingend erforderlich ist, um den Betroffenen vor schwerwiegenden
Gesundheitsschäden zu schützen."

Thomas Silberhorn ergänzt: "Das Gesetz orientiert sich eng an
verfassungsrechtlichen Vorgaben und beruht auf einer sorgfältigen
Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten und dessen
Schutz vor schweren Gesundheitsschäden. So müssen alle milderen
Möglichkeiten ausgeschöpft sein, bevor eine Zwangsbehandlung
angeordnet werden darf. Zudem muss zuvor ernsthaft und mit dem
nötigen Zeitaufwand versucht werden, den Betroffenen von der
Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Darüber hinaus
stärken wir die Verfahrensrechte des Betreuten. Jede Einwilligung des
Betreuers in eine ärztliche Behandlung bedarf einer ausdrücklichen




gerichtlichen Genehmigung. Für den Betreuten wird dabei stets ein
Verfahrenspfleger bestellt, der seine Rechte vor Gericht wahrnimmt.
Das Gericht muss zudem den Betroffenen persönlich anhören und sich
einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Es muss schließlich
ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Behandlung
einholen."

Im Hinblick auf die parlamentarischen Beratungen des Gesetzes
erläutert Andrea Voßhoff: "Die beteiligten Ausschüsse des Bundestages
haben sich intensiv und in aller Ausführlichkeit mit dem Gesetz
befasst. In der öffentlichen Anhörung im Dezember kamen neben
Experten aus Wissenschaft und Praxis auch Betroffene und deren
Angehörige zu Wort. Darüber hinaus haben wir ein weiteres
Expertengespräch durchgeführt. Von einem Eilverfahren, wie es auch
jetzt noch teilweise behauptet wird, kann daher keine Rede sein."



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Datum: 17.01.2013 - 15:31 Uhr
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