PresseKat - Von Schneeschiebern und Streugut

Von Schneeschiebern und Streugut

ID: 774016

(ots) - Räum- und Streupflicht kann ihre Tücken haben

Sobald im Winter die ersten Schneefälle Gehwege und Bürgersteige
in Rutschbahnen verwandeln, wird aus der weißen Pracht schnell ein
Problem, das alle angeht. Für Fußgänger, Anwohner oder Hauseigentümer
können Schnee und Eisglätte nicht nur gesundheitliche, sondern auch
gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht von öffentlichen
Verkehrswegen bei den Kommunen. Das heißt im Klartext: Stadt oder
Gemeinde sind verpflichtet, Gehwege und Bürgersteige in einem solchen
Zustand zu halten, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Im
Winter bedeutet das: Schneeräumen und Streuen. Per Gemeindesatzung
sind Räum- und Streupflicht aber - bis auf die Innenstadtbereiche -
in der Regel auf die Haus- und Grundeigentümer der Grundstücke
übertragen, die an Gehweg oder Bürgersteig angrenzen. Ist kein
Bürgersteig vorhanden, gilt dies für ein entsprechend breites Stück
der Straße. Auch für den Zustand allgemein zugänglicher Wege, die
sich auf privaten Grundstücken befinden, zum Beispiel für den Fußweg
von der Gartenpforte zur Haustür, ist der Hauseigentümer
verantwortlich.

Mieter in der Pflicht

Bei vermieteten Häusern können die Eigentümer diese Pflichten an
die Mieter weiter delegieren. "Ein Vermerk über die Streupflicht in
der Hausordnung genügt dabei nicht. Sie muss ganz klar vertraglich
geregelt sein", ergänzt Frank Manekeller, Schadenleiter bei HDI. In
einem Haus mit mehreren Eigentümern sind alle Wohnungseigentümer
gemeinsam verpflichtet, für die gefahrlose Begehbarkeit von
Bürgersteig und zugehörigen Fußwegen zu sorgen. Die Bewohner müssen
sich dann miteinander absprechen, wer die Arbeit wann übernimmt.
Alternativ ist aber, vor allem bei größeren Wohnanlagen, oft auch ein




Hausmeister oder ein Räum-Service beauftragt. Ganz aus dem Schneider
sind Haus- oder Wohnungseigentümer aber auch dann nicht, wenn sie die
Räum- und Streupflicht delegiert oder einen Dritten beauftragt haben.
Sie haben immer noch die Pflicht, die ordnungsgemäße Räumung zu
überwachen und zu kontrollieren.

Räum- und Streupflicht gelten allerdings nicht rund um die Uhr. In
der Regel werktags von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends und an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr müssen die Bürgersteige in einem
Zustand gehalten werden, dass Passanten sie gefahrlos benutzen
können. Das bedeutet also für den "Streupflichtigen", früh mit dem
Schneeschieber auf den Beinen zu sein. Gegen Glättebildung kommen
Streusalz oder besser Sand oder Granulat zum Einsatz. Manche Kommunen
schreiben den Einsatz von Granulat oder Rollsplitt sogar vor.
Streusalz genehmigen sie nur in Ausnahmefällen.

Einmal täglich Schnee schieben oder streuen reicht aber oft nicht.
Denn wenn es tagsüber weiter schneit oder friert, muss der Räumdienst
wieder in Aktion treten - wenn nötig auch mehrmals am Tag. Nur wenn
die Mühen bei andauernd starkem Schneefall oder anhaltendem Eisregen
erkennbar vergeblich sind, entfällt diese Pflicht. Den kompletten
Bürgersteig muss aber niemand fegen. Ein Schnee und Eis freier
Streifen von 80 Zentimetern Breite, so dass zwei Passanten gefahrlos
aneinander vorbei gehen können, genügt.

Alter schützt vor Räumpflicht nicht

Trotzdem: Gerade für ältere und kranke Menschen, aber auch für
Berufstätige ergibt sich da oft ein Problem. Denn auch sie sind von
der Räum- und Streupflicht nicht befreit. Wer seine Streupflicht -
aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnehmen kann oder will,
sollte die Arbeit zum Beispiel an einen Räum- und Streudienst
übertragen. Ignorieren kann teuer werden, spätestens wenn jemand
ausrutscht und sich verletzt. Derjenige, der verpflichtet gewesen
wäre, für einen begehbaren Bürgersteig zu sorgen, hat im Schadenfall
die Kosten zu tragen. Und bei bleibenden Personenschäden oder
Behinderungen können da schnell sechs- oder sogar siebenstellige
Summen zusammenkommen.

Kommt jemand auf dem glatten Gehweg zu Schaden, kann er
Schadenersatz verlangen. Der Geschädigte muss nun allerdings nicht
selbst herausfinden, wer im konkreten Fall zu welchem Anteil die
Streupflicht gehabt hätte. Es genügt, wenn er sich an eine der
Personen hält, die für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich
waren. "In der Regel springt dann die Privathaftpflichtversicherung
oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des
Schadenverursachers ein, begleicht berechtigte Forderungen oder weist
unberechtigte - gegebenenfalls auch vor Gericht - zurück", erklärt
HDI-Schadenleiter Manekeller. Wer in diesem Fall allerdings ohne
Haftpflichtversicherung dasteht, hat schlechte Karten. Denn dann muss
er die entstehenden Kosten - vom Schadenersatz bis hin zu Anwalts-
und Gerichtskosten - aus der eigenen Tasche bezahlen. Für den, der
den Schaden hat, lohnt sich dagegen oft eine
Rechtsschutzversicherung. Denn in vielen Fällen ist die Feststellung,
ob Räum- und Streupflicht verletzt wurden, nicht so einfach zu
treffen. Eine Entscheidung kann dann häufig erst auf dem Rechtsweg
herbeigeführt werden.

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Die HDI Versicherung AG gehört zum Talanx-Konzern, der nach
Prämieneinnahmen (2011) drittgrößten deutschen und elftgrößten
europäischen Versicherungsgruppe (1).

(1) Quelle: KPMG 2012 auf der Grundlage der Geschäftsberichte der
jeweiligen Versicherungsgesellschaften

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Datum: 30.11.2012 - 09:36 Uhr
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