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- Müssen noch Fristen eingehalten werden?
- Macht es Sinn, Ausgaben jahresweise aufzuteilen oder zusammen zu
fassen?
- Müssen Lohnsteuerfreibeträge für 2013 neu beantragt werden?
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, die VLH
(Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.), gibt zu
diesen Fragen wichtige Hinweise:
Verpassen Sie keine zum Jahresende 2012 ablaufende Frist
- Antragsveranlagung: Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer
braucht keine Steuererklärung abzugeben. Das gilt
insbesondere für Alleinstehende in Steuerklasse 1 und
Ehegatten, die beide in der Steuerklasse 4 sind. Gerade in
diesen Fällen fordert das Finanzamt - von wenigen
Ausnahmen abgesehen - erst gar keine Steuererklärungen an,
weil diese zu einer teilweisen Erstattung der vom
Bruttolohn einbehaltenen Steuern führen würde.
Arbeitnehmer können dann aber eine sogenannte
"Antragsveranlagung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich")
beantragen. Das macht Sinn, wenn z.B. berufliche
Werbungskosten über 1.000 Euro, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen und/oder haushaltsnahe
Dienstleistungen angefallen sind. Eine solche freiwillige
Steuererklärung kann sogar noch für die voran gegangenen
vier Jahre gestellt werden. Bis Ende 2012 könnten also
noch Veranlagungsanträge für 2008 bis 2011 gestellt
werden. Wer für diese Jahre noch keine Steuererklärung
abgegeben hat, der sollte sich nun beeilen.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Ebenso kann noch bis zum
31.12.2012 die Arbeitnehmer-Sparzulage für
vermögenswirksame Leistungen der Jahre 2008 bis 2011
beantragt werden. Eigentlich soll der Antrag mit der
jeweiligen Steuererklärung gestellt werden; eine
nachträgliche Berücksichtigung ist aber möglich.
- Wohnungsbauprämie: Die Wohnungsbauprämie für
Bausparverträge kann bis zum 31.12 dieses Jahres auch noch
rückwirkend für 2010 und 2011 gestellt werden.
- Riester-Zulagen: Ähnliches gilt für den Antrag auf Zulagen
zur Riesterrente. Die Förderanträge können rückwirkend für
die Jahre 2010 und 2011 ebenfalls noch bis zum 31.12.2012
gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.
Verschieben Sie Ausgaben möglichst steuergünstig von einem ins
andere Jahr
- Handwerkerleistungen: Die Lohnkosten für
Handwerkerrechnungen sind pro Jahr nur bis zu 6.000 Euro
berücksichtigungsfähig. Bei größeren Renovierungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen wird dieser Grenzbetrag in einem
Jahr nicht selten überschritten. Da bietet sich zunächst
an, die Arbeiten in zwei aufeinander folgenden Jahren
durchführen zu lassen. Gegebenenfalls kann mit Handwerkern
auch vereinbart werden, dass die Arbeit zwar in einem Jahr
durchgeführt, die Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt
wird.
- Zumutbare Belastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen
allgemeiner Art - z.B. Krankheitskosten - wird auch
steuerlich eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Eine
Steuerersparnis entsteht daher erst, wenn diese nach
Familienstand, Kinderzahl und Höhe der Einkünfte
berechnete Grenze überschritten wird. Anders als bei den
Handwerkerleistungen, die man ggf. auf mehrere Jahre
aufteilen sollte, macht es bei den außergewöhnlichen
Belastungen Sinn, größere Aufwendungen wie Zahnersatz,
Brillen oder Hörgeräte in einem Jahr zu bündeln. Denn bei
Verteilung der Kosten über die Jahre wird in jedem Jahr -
und nicht nur in einem Jahr - die zumutbare Belastung
abgezogen.
- Unterhaltsleistungen: Bei bedürftigen Angehörigen kann für
jede unterhaltene Person ein Betrag bis zu 8.004 Euro pro
Jahr (zzgl. eventuell übernommener Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge) als Unterhalt steuermindernd
berücksichtigt werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht
ausgeschöpft, könnte der Unterhalt bis zum Jahresende noch
aufgestockt werden. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen
gehen für das alte Jahr verloren.
Beantragen Sie jetzt schon die Lohnsteuerfreibeträge für 2013
Die zuletzt für 2010 ausgestellten Papp-Lohnsteuerkarten galten
auch für die Jahre 2011 und 2012. Auch die eingetragenen Freibeträge
blieben für 2011 und 2012 bestehen - es sei denn, dass der
Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragt hatte. In 2013
wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Sobald der
Arbeitgeber am neuen Verfahren teilnimmt, müssen die Freibeträge für
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und
die Eintragungen für volljährige Kinder neu beantragt werden. Es
bietet sich an, die Freibeträge schon jetzt beim Wohnsitzfinanzamt zu
beantragen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
800.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vlh.de oder unter
unserer kostenfreien Rufnummer 0800 1817616.
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