(ots) - Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt
führt, kann die Mehraufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten ansetzen (z. B. Miete einer angemessenen
Zweitwohnung, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen). Das
Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung allerdings nur dann
an, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt noch über einen
anerkennungswürdigen Ersthausstand verfügt. Voraussetzung hierfür
ist, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung dort tatsächlich
(mit-)bestimmt. Es genügt nicht, wenn er dort lediglich in einen
anderen Haushalt eingegliedert ist, z. B. indem er nur ein Zimmer im
Haus der Eltern bewohnt. In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die
Kosten der doppelten Haushaltsführung mangels eigener
Haushaltsführung in der Erstwohnung komplett ab.
Aufatmen können jetzt Arbeitnehmer, die ihren Ersthausstand im
Haus der Eltern unterhalten und denen die doppelte Haushaltsführung
bisher mit Verweis auf die klassische Rollenverteilung in einer
Familie aberkannt worden ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 26.07.2012 (Az. VI R 10/12) entschieden, dass ein Kind
nicht immer zwangsläufig nur in den elterlichen Haushalt
eingegliedert ist, sondern mitunter auch selbst die Haushaltsführung
bestimmen kann, beispielsweise wenn die Eltern alt, krank oder
pflegebedürftig sind. Auch ist es denkbar, dass ein erwachsenes Kind
den Haushalt gemeinsam mit den Eltern "auf Augenhöhe" führt. Auch ein
solcher Mehrgenerationenhaushalt muss nach der BFH-Rechtsprechung
steuerlich anerkannt werden. "Das Urteil zeigt, dass das Finanzamt
die Rollenverteilung im Haushalt einzelfallabhängig prüfen muss und
kein stereotypes Familienbild unterstellen darf", erklärt Thomas
Bauerfeind, Inhaber der Steuerkanzlei Bauerfeind und Betreiber der
Internetseite www.doppelte-haushaltsfuehrung.de. Insbesondere
Arbeitnehmer mit Eltern im fortgeschrittenen Alter haben daher
künftig bessere Chancen, ihre mitbestimmende bzw. führende Rolle im
Ersthaushalt glaubhaft zu machen.
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