(ots) - "Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist in der Form, 
wie es Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben, 
europarechtskonform. Der Beschwerde eines privaten Entsorgerverbandes
sehen wir gelassen entgegen", so Hans-Joachim Reck, 
Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU).
   Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das nach langen Verhandlungen im 
Februar 2012 verabschiedet wurde, tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 
Private Entsorger waren damit unzufrieden, weil das Gesetz  
gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen erschwert. Der VKU jedoch 
begrüßt die Beschlüsse: "Das Gesetz unterbindet das Rosinenpicken 
privater Entsorger und weist den Kommunen eine starke Rolle bei der 
Abfallentsorgung zu", sagt Reck.
   Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darf keine reine 
Auffangfunktion zugewiesen werden. Diese würde wesentliche Belange 
des Gemeinwohls missachten, die sich mit der öffentlichen Aufgabe 
einer flächendeckenden, zuverlässigen und möglichst 
umweltverträglichen Hausmüllentsorgung verbinden. "Nach dem von den 
privaten Entsorgern favorisierten Modell hätten die Kommunen 
tagesflexibel diejenigen Restaufgaben zu übernehmen, die vorzugsweise
in wirtschaftlich unrentablen Segmenten und Gebieten nicht 
wahrgenommen werden", kritisiert Reck. Dabei haben sie dennoch 
ausreichende Auffangkapazitäten vorzuhalten, um kurzfristige Ausfälle
privater Entsorger ausgleichen zu können. Denn ihnen obliegt trotzdem
die Gewährleistungsverantwortung für eine zuverlässige, hygienisch 
einwandfreie und umweltverträgliche Entsorgung. "Es ist klar, dass 
die öffentliche Gewährleistungsaufgabe in dieser Gestalt nicht 
kalkulierbar und wirtschaftlich vernünftig wahrgenommen werden kann, 
und dass die beliebigen Zugriffe Privater auf lukrative 
Aufgabensegmente je nach Intensität erhebliche Mehrkosten 
verursachen, die schließlich von den Gebührenzahlern zu tragen sind",
so Reck.
   "Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung zum 
Vermittlungsergebnis die Europarechtskonformität der Regelungen zur 
gewerblichen Sammlung ausdrücklich bestätigt", kommentiert Reck die 
Klage des Verbandes. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht 
in mehreren Urteilen entschieden, dass kommunale 
Überlassungspflichten von Haushaltsabfällen mit dem Europarecht zu 
vereinbaren sind. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist nicht 
nur im Grundgesetz, sondern mit dem Vertrag von Lissabon auch im 
Europarecht festgeschrieben. Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse - dazu gehört die Hausmüllentsorgung - 
können die Kommunen demnach so erledigen, wie es im Interesse der 
Bürger und der Gemeinden am besten ist.
   Kommunale Überlassungspflichten bedeuten nicht, dass private 
Entsorger vom Markt ausgeschlossen sind: "Die Kommunen vergeben rund 
60 Prozent der Entsorgungsleistungen an private, meist 
mittelständisch geprägte Unternehmen. Gerade diese werden durch die 
neuen Regelungen geschützt, weil Ausschreibungsverfahren durch 
gewerbliche Sammler nicht mehr unterlaufen werden dürfen."
   Auch die Qualität der Abfallentsorgung für die Bürger bleibe 
gleich: "Die Abfälle werden weiterhin zuverlässig entsorgt", so Reck.
Davon profitiere auch die Umwelt: "Wir haben in Deutschland die 
höchsten Recyclingzahlen in der EU - dank der kommunalen 
Zuständigkeit. Eine bürgernahe getrennte Erfassung, wie sie die 
Kommunen betreiben, ist die Basis für hohe Recyclingquoten."
   Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über 1.400 
kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, 
Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit 236.000 Beschäftigten 
wurden 2009 Umsatzerlöse von rund 94 Milliarden Euro erwirtschaftet 
und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen 
haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 54,2 Prozent in der 
Strom-, 67,7 Prozent in der Erdgas-, 76,3 Prozent in der 
Trinkwasser-, 58,2 Prozent in der Wärmeversorgung und 12,8 Prozent in
der Abwasserentsorgung.
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