PresseKat - Flosbach/Tillmann: Steuerbefreiung für unentgeltlich überlassene Software

Flosbach/Tillmann: Steuerbefreiung für unentgeltlich überlassene Software

ID: 584406

(ots) - Die Koalition hat heute im Finanzausschuss das
Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
beschlossen. Es regelt über den eigentlichen Anwendungsbereich der
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer hinaus auch
einige steuerliche Einzelfragen, die dringend der Klärung bedurften.
Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und die zuständige
Berichterstatterin, Antje Tillmann:

"Wir haben das Gesetzesvorhaben unter anderem dazu genutzt, ein
weiteres Stück Steuervereinfachung für die Arbeitnehmer zu schaffen.
Bislang gab es keine einheitliche Auffassung der Finanzverwaltung zu
den sogenannten Home Use Programmen. Dabei geht es um Software, die
laut Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Softwareanbieter von den
Arbeitnehmern auch zu Hause auf dem privaten PC genutzt werden
können. Wir wollen nunmehr gesetzlich regeln, dass solche Fälle
steuerlich befreit sind.

Im Jahr 2000 wurde bereits durch eine Steuerbefreiung für die zur
Nutzung überlassenen PCs die Verbreitung von Computern in
Privathaushalten gefördert. Seit einigen Jahren tritt jedoch die
Ãœberlassung von Systemprogrammen, wie zum Beispiel dem
Betriebssystem, immer mehr in den Vordergrund. Auch dies erfüllt eine
sinnvolle Aufgabe: Die Arbeitnehmer können nämlich auf diese Weise zu
Hause den Umgang mit der im Betrieb genutzten Software erlernen.

Die Steuerbefreiung schafft schnell Rechtssicherheit für Bürger
und Finanzverwaltung. Unnötiger Erfassungs- und Bewertungsaufwand
wird außerdem vermieden."

Hintergrund:

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes soll die Verteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer angepasst werden. Grundlage sind aktuelle
Daten des Statistischen Bundesamtes.





Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen drei
Änderungsanträge eingebracht, die zusammen mit dem Gesetz beschlossen
wurden. Sie hängen inhaltlich nicht mit dem Gesetz zusammen,
bedurften aber aus verschiedenen Gründen einer zügigen Umsetzung. Im
Einzelnen:

- Durch die Erweiterung der Steuerbefreiungsvorschrift in
Paragraph 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz sollen geldwerte
Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von System-
und Anwendungsprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich
oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt werden.
Bisher war die Überlassung von Software gemäß den
Lohnsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung nur dann steuerfrei,
wenn sie auf einem betrieblichen Personalcomputer installiert
war, den der Arbeitnehmer privat nutzt.

- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Lieferungen von
lebenden Pferden wird aufgehoben. Dies ist durch eine
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich
geworden, da die bisherige generelle Anwendung nach Auffassung
des Gerichts gegen das Unionsrecht verstößt.

- Zur Verhinderung von Steuerausfällen ist es geboten, die
Freistellung der Dividenden aus Schachtelbeteiligungen
auszuschließen, soweit die Dividenden unabhängig von der
Qualifizierung des Empfängers als Kapitalgesellschaft nach
innerstaatlichem Recht einer natürlichen Person zugerechnet
werden. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergibt
sich vor allem, weil die Freistellung der Dividenden aus
Schachtelbeteiligungen durch entsprechende Gestaltungen gezielt
eingesetzt wird, damit natürliche Personen Dividenden ohne
Teileinkünftebesteuerung steuerfrei vereinnahmen können.



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