(ots) - In sieben deutschen Städten gilt seit 1. Januar 2012 
die Stufe 3 der Umweltzone. Das heißt: Die Citys von Berlin, Bremen, 
Frankfurt/Main, Hannover, Leipzig, Osnabrück und Stuttgart bleiben 
für Autos mit roten und gelben Feinstaubplaketten tabu. Hinein dürfen
nur noch Fahrzeuge mit dem grünen Aufkleber an der Windschutzscheibe.
"Das gilt übrigens auch für Pkw und Lkw mit ausländischem 
Kennzeichen", betont Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte bei TÜV 
Rheinland. "Fahrzeuge ohne Plakette dürfen in keine Umweltzone 
fahren. Bei Verstößen sind 40 Euro Bußgeld fällig." Oldtimer mit 
H-Kennzeichen, Motorräder, Mopeds, Mofas und landwirtschaftliche 
Zugmaschinen sind unter anderem von der Regelung ausgenommen.
   Zahlreiche Kommunen verschärfen oder erweitern zudem ihre 
Umweltzonen. Im Ruhrgebiet schlossen sich beispielsweise zum 1. 
Januar dieses Jahres 13 Städte zu einer rund 850 Quadratkilometer 
großen Fläche zusammen. Doch lassen die Behörden hier, wie meist in 
NRW, noch Milde walten. Bis zum 1. Januar 2013 gilt Stufe 1 (Einfahrt
mit roter, gelber und grüner Plakette), danach greift Stufe 2 (gelbe 
und grüne Plakette) und erst ab 1. Juli 2014 dürfen nur noch die 
"Grünen" in das Areal. Über den aktuellen Stand und Status der 
Umweltzonen informiert das Umweltbundesamt im Internet. Die 
Feinstaubplaketten gibt es bei allen TÜV Rheinland-Prüfstellen für 
5,50 Euro. Weitere Infos unter www.tuv.com im Internet. Hier findet 
sich auch ein Feinstaubrechner, mit dem sich anhand der Kfz-Daten 
schnell ermitteln lässt, welche Plakette ausgestellt werden kann.
   Übrigens: Dieselfahrzeuge können eine bessere Schadstoffgruppe 
bekommen, wenn ein Partikelfilter nachgerüstet wird. Der Bund fördert
dies 2012 wieder mit 330 Euro pro Fahrzeug. "Bei Fragen zur 
Nachrüstung helfen die Spezialisten in den TÜV Rheinland-Prüfstellen 
weiter", sagt Hans-Ulrich Sander. "Sollte ein älterer Wagen überhaupt
nicht mit einem Filter nachgerüstet werden können, stellen wir eine 
entsprechende Bescheinigung aus." Damit kann der Eigner bei der für 
ihn zuständigen  Zulassungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen 
eine befristete Ausnahmegenehmigung für die Fahrt in die 
"Sperrgebiete" erhalten.
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