Die irritierende Informationspolitik der Commerzbank verwirrt die Anleger der VIP-
Medienfonds. Auf dem Spiel stehen Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Hier 
geht es um die richtige Antwort auf die Verjährungsfrage.  Anleger können die Bank 
mindestens bis 31.12.2008 auf Schadensersatz verklagen. Das zeigt ein Urteil des LG 
Berlin gegen einen Anlageberater (14 O 55/08). Das Urteil hat die Kanzlei Kälberer & 
Tittel erstritten.
(firmenpresse) - Die Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte in Berlin warnt Anleger der VIP-
Medienfonds vor einem Verlust ihrer Rechte gegenüber der Commerzbank und 
sonstigen Vermittlern der VIP-Fonds. Im Kern geht es um die Frage, wann die 
Schadensersatzansprüche der VIP-Anleger gegen ihre Anlageberater verjähren. 
"Die Commerzbank hat den Anlegern der VIP-Medienfonds jahrelang mit einem 
Verzicht auf die angeblich bestehende Verjährungseinrede Sand in die Augen 
gestreut. Jetzt baut sie offenbar darauf, dass die Anleger die Flinte ins Korn 
werfen", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. Auf dem Spiel stehen etwa 635 
Millionen Euro. Diese Summe haben Anleger mit den VIP-Medienfonds verloren.
 
Kälberer gibt auf die Verjährungsfrage eine klare Antwort: "Die VIP-Anleger 
können ihre Beraterbank mindestens noch bis zum 31.12.2008 verklagen."
 
Womit Anleger bei der Commerzbank rechnen sollten
 
Hintergrund: Die Commerzbank hat jahrelang erklärt, sie wolle bei den VIP-
Medienfonds auf den Einwand der Verjährung verzichten. Doch dann änderte die 
Bank plötzlich ihre Meinung. Erst auf Nachfrage erfuhren die Anlegeranwälte zwei 
Wochen vor Ablauf der bisherigen Verzichterklärung von der Commerzbank, dass 
diese ihre Verzichterklärung nicht verlängern würde. "Die Bank setzt 
wahrscheinlich auf ein fragwürdiges Urteil aus Frankfurt und baut bei der 
Verjährung auf eine für sie vorteilhafte Zeitrechnung", vermutet Kälberer.
 
Beratungsfehler verjähren drei Jahre nach Kenntnis, wobei der Fristablauf zum 
Jahresende beginnt, in dem der Kunde von dem Beratungsfehler Kenntnis 
genommen hat oder hätte nehmen müssen. "Letzteres lässt Spielraum für 
Fehlurteile" erklärt Kälberer - so wie in einem Fall vor dem Frankfurter 
Oberlandesgericht.
 
Höchstrichterlich ist längst entschieden, dass Anlageberater im Beratungsgespräch 
alle entscheidungsrelevanten Informationen auf den Tisch legen müssen. Trotzdem 
entschied das OLG Frankfurt am Main im Januar, ein Anleger habe grob fahrlässig 
gehandelt, weil er die falschen Informationen seines Beraters nicht anhand der 
Angaben im Anlageprospekt überprüft habe (Aktenzeichen: 18 U 28/07). Als Folge 
verschob das Gericht den Start der Verjährungsfrist auf das Ende des Jahres, in 
dem der Anleger den Fondsprospekt erhalten hatte. "Auf diese Schiene wird die 
Commerzbank in Zukunft bei den VIP-Fonds setzen", vermutet Kälberer, "für mich 
ist das so sicher wie das Amen in der Kirche."
 
Warum Anleger mit VIP-Fonds ihre Anlageberater doch in Regress nehmen können
 
Hätte die "Neue Frankfurter Logik" Bestand, wären die Commerzbank und alle 
anderen Vermittler der VIP-Medienfonds aus dem Schneider. Das Nachsehen 
hätten alle Anleger, die bisher noch keine Schadensersatzklage erhoben haben. "In 
diesem Fall wären schon Ende 2007 Regressansprüche im Wert von rund 500 
Millionen Euro verjährt gewesen", sagt Kälberer. 
 
Doch das OLG Frankfurt hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Kälberer: "Der 
Urteilsspruch hätte vor dem Bundesgerichtshof keine Chance." Was Wunder, dass 
das Frankfurter Gericht eine Revision erst gar nicht zugelassen hat. Der 
Bundesgerichtshof (BGH) hätte das fragwürdige Urteil vermutlich sofort kassiert. 
Die Karlsruher Richter haben längst zwei grundsätzliche Rechtsfragen entschieden: 
 Erstens dürfen sich Kapitalanleger auf die Informationen ihrer Anlageberater 
verlassen.
 Zweitens brauchen Anleger die Aussagen ihrer Berater nicht mit den 
Prospektangaben zu vergleichen. "Wer den Anlageprospekt nicht liest, handelt 
folglich auch nicht grob fahrlässig", erklärt Kälberer.
 
Zu einer solchen Überprüfung wären die meisten Anleger auch gar nicht in der 
Lage. Das LG Berlin ging im oben zitierten Urteil mit dem Anlageprospekt des 
VIP-Medienfonds hart ins Gericht: „Abgesehen davon, dass es für den 
unerfahrenen Anleger eine Zumutung darstellen dürfte, den gesamten 
verklausulierten Text des Prospektes vollständig zu lesen und zu verstehen, zeigt 
auch das Verhalten des Beklagten selbst, dass der Text so schwierig und 
unverständlich ist, dass er sich sogar einem – überdurchschnittlich geschulten – 
Anlageberater nicht erschließt.“ Diese Passage der Urteilsbegründung bestätigt, 
was Anlegeranwälte seit langem kritisieren: "Das Landgericht Berlin hat mit dieser 
Aussage den Finger in die Hauptwunde der Anlageprospekte gelegt", sagt 
Kälberer, "als präventiver Anlegerschutz taugen die Prospekte so viel wie ein 
Jutesack als Regenschirm." Dem Frankfurter Urteil erteilte das LG Berlin 
insgesamt eine deutliche Abfuhr. Der Richter brauchte dafür nur wenige Worte: 
"Die Entscheidung überzeugt nicht."
 
Gravierende Fehler in VIP-Fondsprospekt erstmals gerichtlich festgestellt
 
Das Berliner Urteil ist für Anleger auch aus einer zweiten Hinsicht erfreulich. "Das 
Urteil entschärft nicht nur die Verjährungsfalle der Commerzbank", sagt 
Rechtsanwalt Kälberer, "das Urteil ist bundesweit auch das erste, das eindeutig bei 
VIP-Medienfonds gravierende Fehler im Anlageprospekt gerichtlich feststellt." Laut 
Urteil fehlt im Prospekt für den VIP-3-Medienfonds ein deutlicher Hinweis, dass 
der Fonds den Löwenanteil der Anlegereinlagen überhaupt nicht in Filme 
investieren konnte. Im Gegenteil: Allein 17,8 Prozent der Zeichnungssumme 
gingen für weiche Kosten drauf. Von den restlichen 87,2 Prozent wurden wiederum 
vier Fünftel postwendend an Banken für eine Schuldübernahmeerklärung 
überwiesen. Das haben die Anleger als Garantie ihrer Investition verstanden.
 
Ein fataler Irrtum. "Die Schuldübernahme hatte mit einer Garantie so viel zu tun 
wie ein Schleudersitz mit einem Sicherheitsgurt", erklärt Rechtsanwalt Dietmar 
Kälberer. Denn das Steuersparmodell ist letztlich an der Schuldübernahme 
gescheitert. Als die Finanzbehörden nachrechneten, wie viel Geld der Anleger 
wirklich für die Filmproduktion zur Verfügung stand, kamen sie gerade einmal auf 
einen Anteil von mageren knapp 17 Prozent der Zeichnungssumme. Das reichte 
den Finanzbeamten, um die erhofften Steuervorteile nachträglich zu kassieren und 
von den Anlegern die bereits veranlagte Steuerersparnis in Millionenhöhe 
einzufordern. 
Die Kanzlei Kälberer & Tittel ist auf Bank-, Börsen und Kapitalanlagerecht 
spezialisiert und vertritt ausschließlich Verbraucher, Bankkunden und 
Kapitalanleger 
bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
 
Beim Thema "VIP-Medienfonds" spielt die Kanzlei mit derzeit 14 erfolgreichen 
Gerichtsentscheidungen gegen Commerzbank, freie Anlagevermittler und 
HypoVereinsbank eine führende Rolle unter Deutschlands Anlegerkanzleien. 
Weitere 
Urteile zu Gunsten unserer Mandanten erwarten wir für die kommenden Wochen. 
Außerdem vertreten wir den Musterkläger im Kapitalanlegermusterverfahren VIP 3 
vor dem OLG München. 
 
Die bundesweit erste Schadensersatzklage im Streit um die verlorenen Millionen 
der 
VIP-Fonds hat Rechtsanwalt Dietmar Kälberer eingereicht. Er bearbeitet seit 1994 
fast ausschließlich Fälle aus dem Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht und 
gehört 
zu den von Focus empfohlenen Anwälten für Kapitalanlagerecht.
Dietmar Kälberer
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Rüdiger v. Schönfels
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