PresseKat - Treibt die Commerzbank faules Spiel mit VIPs?

Treibt die Commerzbank faules Spiel mit VIPs?

ID: 56386

Die irritierende Informationspolitik der Commerzbank verwirrt die Anleger der VIP-
Medienfonds. Auf dem Spiel stehen Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Hier
geht es um die richtige Antwort auf die Verjährungsfrage. Anleger können die Bank
mindestens bis 31.12.2008 auf Schadensersatz verklagen. Das zeigt ein Urteil des LG
Berlin gegen einen Anlageberater (14 O 55/08). Das Urteil hat die Kanzlei Kälberer &
Tittel erstritten.

(firmenpresse) - Die Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte in Berlin warnt Anleger der VIP-
Medienfonds vor einem Verlust ihrer Rechte gegenüber der Commerzbank und
sonstigen Vermittlern der VIP-Fonds. Im Kern geht es um die Frage, wann die
Schadensersatzansprüche der VIP-Anleger gegen ihre Anlageberater verjähren.
"Die Commerzbank hat den Anlegern der VIP-Medienfonds jahrelang mit einem
Verzicht auf die angeblich bestehende Verjährungseinrede Sand in die Augen
gestreut. Jetzt baut sie offenbar darauf, dass die Anleger die Flinte ins Korn
werfen", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer. Auf dem Spiel stehen etwa 635
Millionen Euro. Diese Summe haben Anleger mit den VIP-Medienfonds verloren.
 
Kälberer gibt auf die Verjährungsfrage eine klare Antwort: "Die VIP-Anleger
können ihre Beraterbank mindestens noch bis zum 31.12.2008 verklagen."
 
Womit Anleger bei der Commerzbank rechnen sollten
 
Hintergrund: Die Commerzbank hat jahrelang erklärt, sie wolle bei den VIP-
Medienfonds auf den Einwand der Verjährung verzichten. Doch dann änderte die
Bank plötzlich ihre Meinung. Erst auf Nachfrage erfuhren die Anlegeranwälte zwei
Wochen vor Ablauf der bisherigen Verzichterklärung von der Commerzbank, dass
diese ihre Verzichterklärung nicht verlängern würde. "Die Bank setzt
wahrscheinlich auf ein fragwürdiges Urteil aus Frankfurt und baut bei der
Verjährung auf eine für sie vorteilhafte Zeitrechnung", vermutet Kälberer.
 
Beratungsfehler verjähren drei Jahre nach Kenntnis, wobei der Fristablauf zum
Jahresende beginnt, in dem der Kunde von dem Beratungsfehler Kenntnis
genommen hat oder hätte nehmen müssen. "Letzteres lässt Spielraum für
Fehlurteile" erklärt Kälberer - so wie in einem Fall vor dem Frankfurter
Oberlandesgericht.
 
Höchstrichterlich ist längst entschieden, dass Anlageberater im Beratungsgespräch




alle entscheidungsrelevanten Informationen auf den Tisch legen müssen. Trotzdem
entschied das OLG Frankfurt am Main im Januar, ein Anleger habe grob fahrlässig
gehandelt, weil er die falschen Informationen seines Beraters nicht anhand der
Angaben im Anlageprospekt überprüft habe (Aktenzeichen: 18 U 28/07). Als Folge
verschob das Gericht den Start der Verjährungsfrist auf das Ende des Jahres, in
dem der Anleger den Fondsprospekt erhalten hatte. "Auf diese Schiene wird die
Commerzbank in Zukunft bei den VIP-Fonds setzen", vermutet Kälberer, "für mich
ist das so sicher wie das Amen in der Kirche."
 
Warum Anleger mit VIP-Fonds ihre Anlageberater doch in Regress nehmen können
 
Hätte die "Neue Frankfurter Logik" Bestand, wären die Commerzbank und alle
anderen Vermittler der VIP-Medienfonds aus dem Schneider. Das Nachsehen
hätten alle Anleger, die bisher noch keine Schadensersatzklage erhoben haben. "In
diesem Fall wären schon Ende 2007 Regressansprüche im Wert von rund 500
Millionen Euro verjährt gewesen", sagt Kälberer. 
 
Doch das OLG Frankfurt hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Kälberer: "Der
Urteilsspruch hätte vor dem Bundesgerichtshof keine Chance." Was Wunder, dass
das Frankfurter Gericht eine Revision erst gar nicht zugelassen hat. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hätte das fragwürdige Urteil vermutlich sofort kassiert.
Die Karlsruher Richter haben längst zwei grundsätzliche Rechtsfragen entschieden:

Erstens dürfen sich Kapitalanleger auf die Informationen ihrer Anlageberater
verlassen.

Zweitens brauchen Anleger die Aussagen ihrer Berater nicht mit den
Prospektangaben zu vergleichen. "Wer den Anlageprospekt nicht liest, handelt
folglich auch nicht grob fahrlässig", erklärt Kälberer.
 
Zu einer solchen Überprüfung wären die meisten Anleger auch gar nicht in der
Lage. Das LG Berlin ging im oben zitierten Urteil mit dem Anlageprospekt des
VIP-Medienfonds hart ins Gericht: „Abgesehen davon, dass es für den
unerfahrenen Anleger eine Zumutung darstellen dürfte, den gesamten
verklausulierten Text des Prospektes vollständig zu lesen und zu verstehen, zeigt
auch das Verhalten des Beklagten selbst, dass der Text so schwierig und
unverständlich ist, dass er sich sogar einem – überdurchschnittlich geschulten –
Anlageberater nicht erschließt.“ Diese Passage der Urteilsbegründung bestätigt,
was Anlegeranwälte seit langem kritisieren: "Das Landgericht Berlin hat mit dieser
Aussage den Finger in die Hauptwunde der Anlageprospekte gelegt", sagt
Kälberer, "als präventiver Anlegerschutz taugen die Prospekte so viel wie ein
Jutesack als Regenschirm." Dem Frankfurter Urteil erteilte das LG Berlin
insgesamt eine deutliche Abfuhr. Der Richter brauchte dafür nur wenige Worte:
"Die Entscheidung überzeugt nicht."
 
Gravierende Fehler in VIP-Fondsprospekt erstmals gerichtlich festgestellt
 
Das Berliner Urteil ist für Anleger auch aus einer zweiten Hinsicht erfreulich. "Das
Urteil entschärft nicht nur die Verjährungsfalle der Commerzbank", sagt
Rechtsanwalt Kälberer, "das Urteil ist bundesweit auch das erste, das eindeutig bei
VIP-Medienfonds gravierende Fehler im Anlageprospekt gerichtlich feststellt." Laut
Urteil fehlt im Prospekt für den VIP-3-Medienfonds ein deutlicher Hinweis, dass
der Fonds den Löwenanteil der Anlegereinlagen überhaupt nicht in Filme
investieren konnte. Im Gegenteil: Allein 17,8 Prozent der Zeichnungssumme
gingen für weiche Kosten drauf. Von den restlichen 87,2 Prozent wurden wiederum
vier Fünftel postwendend an Banken für eine Schuldübernahmeerklärung
überwiesen. Das haben die Anleger als Garantie ihrer Investition verstanden.
 
Ein fataler Irrtum. "Die Schuldübernahme hatte mit einer Garantie so viel zu tun
wie ein Schleudersitz mit einem Sicherheitsgurt", erklärt Rechtsanwalt Dietmar
Kälberer. Denn das Steuersparmodell ist letztlich an der Schuldübernahme
gescheitert. Als die Finanzbehörden nachrechneten, wie viel Geld der Anleger
wirklich für die Filmproduktion zur Verfügung stand, kamen sie gerade einmal auf
einen Anteil von mageren knapp 17 Prozent der Zeichnungssumme. Das reichte
den Finanzbeamten, um die erhofften Steuervorteile nachträglich zu kassieren und
von den Anlegern die bereits veranlagte Steuerersparnis in Millionenhöhe
einzufordern. 

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Kälberer & Tittel ist auf Bank-, Börsen und Kapitalanlagerecht
spezialisiert und vertritt ausschließlich Verbraucher, Bankkunden und Kapitalanleger
bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Beim Thema "VIP-Medienfonds" spielt die Kanzlei mit derzeit 14 erfolgreichen
Gerichtsentscheidungen gegen Commerzbank, freie Anlagevermittler und
HypoVereinsbank eine führende Rolle unter Deutschlands Anlegerkanzleien. Weitere
Urteile zu Gunsten unserer Mandanten erwarten wir für die kommenden Wochen.
Außerdem vertreten wir den Musterkläger im Kapitalanlegermusterverfahren VIP 3
vor dem OLG München.

Die bundesweit erste Schadensersatzklage im Streit um die verlorenen Millionen der
VIP-Fonds hat Rechtsanwalt Dietmar Kälberer eingereicht. Er bearbeitet seit 1994
fast ausschließlich Fälle aus dem Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht und gehört
zu den von Focus empfohlenen Anwälten für Kapitalanlagerecht.



Leseranfragen:

Dietmar Kälberer
Rechtsanwalt
Tel: (030) 308 318-3
kanzlei(at)kaelberer-tittel.de



PresseKontakt / Agentur:

Rüdiger v. Schönfels
KOMMposition - Pressearbeit für Rechtsanwälte
Tel: (030) 303 692 88
info(at)kommposition.de



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Datum: 19.08.2008 - 10:35 Uhr
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