PresseKat - Wenn die letzten Glocken schlagen - 2011 droht absolute Verjährung

Wenn die letzten Glocken schlagen - 2011 droht absolute Verjährung

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(firmenpresse) - Absolute Verjährung klingt sehr endgültig und für manche Betroffene ist es dies auch. Angesprochen sollten sich diejenigen fühlen, die gerne einen Schadensersatzanspruch vor Gericht geltend machen wollen, der auf einem Ereignis vor dem Jahre 2001 beruht. Sie haben jetzt nur noch bis zum 31.12.2011 Zeit mit Ihrem Anliegen überhaupt durchzudringen. Dies betrifft vorwiegend Fälle des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Ansprüche wegen Falschberatung oder fehlerhafter Vermittlung bei geschlossenen Fonds oder atypisch stillen Beteiligungen. Nach dem Stichtag ist endgültig Schluss, der eventuelle Anspruch nicht mehr durchzusetzen. Absolute Verjährung eben.

Das Warum und Wieso liegt knapp 10 Jahre zurück und trägt den noch recht eingängigen Titel "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" oder wer es schlichter mag auch einfach nur "Schuldrechtsreform". Bis dahin war die Welt im Verjährungssinne noch in Ordnung. Es galt eine Regelverjährungsfrist von 30 Jahren. Das änderte sich 2002 indem der Gesetzgeber in § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzte. Hätte man es konsequent durchgezogen, vor 2002 altes Verjährungsrecht - nach 2002 neues Verjährungsrecht, wäre es allerdings zu erheblichen Ungerechtigkeiten gekommen. Ein und dieselben Ansprüche unterlägen je nach Zeitpunkt vollkommen unterschiedlichen und erheblich voneinander abweichenden Verjährungen. Statt dessen wurde dem der Riegel in Gestalt der absoluten Verjährung vorgeschoben.

Eigentlich hätte nämlich jemand, der einen Anspruch aus einem Vertragsabschluss vor 2002 - also vor Geltung der Schuldrechtsreform - vorweisen konnte, bis fast 2030 Zeit gehabt diesen vor ein Gericht zu bringen, ohne eine Verjährung seiner Ansprüche zu fürchten. Dumm dagestanden hätte demgegenüber einer, der beispielsweise erst im Jahre 2002 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Für den galt die neue Verjährungsfrist, und zwar magere 3 Jahre. Während sich also ersterer entspannt hätte zurücklehnen können, müsste sich der andere schon sehr viel eher beeilen, denn nach dem 31.12.2005 wäre für ihn nichts mehr zu holen gewesen.





Das konnte und wollte man nicht so stehen lassen, weshalb entsprechende Übergangsregelungen gestaltet wurden. Ansprüche vor 2002 sollten ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren verjähren und zwar berechnet ab dem 01.01.2002.

Ins Gewicht fallen wird dieses Rennen auf den 31.12.2011 auch für Vermittler von und Berater bei Kapitalanlagen. Nicht selten sind sie das nächste Glied in der Kette, wenn der Emittent der von ihnen vermittelten Kapitalanlage gewissermaßen nicht mehr greifbar, also insolvent ist. Wer derartige Anlagen vermittelt oder dabei beraten hat, sollte sich auf Ungemach einrichten, denn mit Klagewellen von spezialisierten Kanzleien ist zu rechnen. Wer hier Gefahr läuft ins Schussfeld zu geraten, der sollte sich frühzeitig um eine Rechtsberatung bei einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt kümmern. Aber auch sonst lohnt es sich das eigene Vermittlerportfolio einmal auf Leichen im Keller hin zu untersuchen, da man gerade im Graumarktbereich vor komplexen Materien stehen kann, die einige rechtlich unschöne Fallstricke bereithalten.

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Datum: 22.09.2011 - 16:45 Uhr
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 27.09.2011

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